18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 31760

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Beschluss14.12.2021BundesgerichtshofVIII ZR 94/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2022, 301Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 301
  • WuM 2022, 212Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2022, Seite: 212
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Berlin-Spandau, Urteil31.10.2019, 10 C 226/19
  • Landgericht Berlin, Urteil12.03.2020, 67 S 268/19
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss14.12.2021

BGH: Bei separat vorliegenden Mietverträgen über Wohnung und Stellplatz spricht Vermutung für rechtliche Selbständigkeit beider VerträgeOrt des Stellplatzes auf selben Grundstück wie Wohnung: Keine Widerlegung der Vermutung

Liegen zwei separate schriftliche Mietverträge über eine Wohnung und einen Stellplatz vor, so spricht die tatsächliche Vermutung dafür, dass beide Verträge rechtlich selbständig sind. Der Umstand, dass der Stellplatz auf denselben Grundstück liegt wie die Wohnung, widerlegt die Vermutung nicht, wenn der Stell­platz­miet­vertrag keinen Bezug zum Wohnraum­miet­vertrag nimmt und die Kündigungs­möglich­keiten unterschiedlich sind. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1995 mietete eine Frau in Berlin eine Wohnung an. Im Mietvertrag war unter anderem die kostenlose Nutzung eines Kfz-Stellplatzes auf dem Grundstück geregelt. Das Nutzungsrecht konnte jedoch jederzeit widerrufen werden. Nachdem das Grundstück verkauft wurde, beschloss die neue Vermieterin im Jahr 2006, dass die Stellplätze fortan kostenpflichtig angemietet werden müssen. Die Mieterin schloss daraufhin einen Mietvertrag über den Stellplatz ab. Im Jahr 2019 kündigte die Vermieterin den Stellplatz, wogegen sich die Klage der Mieterin richtete.

Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage ab

Sowohl das Amtsgericht Berlin-Spandau als auch das Landgericht Berlin wiesen die Klage ab. Ihrer Auffassung nach sei der Mietvertrag über den Stellplatz separat kündbar, da er vom Wohnraum­miet­vertrag rechtlich selbständig sei. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Mieterin.

Bundes­ge­richthof bejaht ebenfalls Wirksamkeit der Kündigung des Stell­platz­miet­vertrags

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Stell­platz­miet­vertrag sei separat kündbar. Bei einem schriftlichen Wohnraum­miet­vertrag und einem separat hiervon abgeschlossenen Mietvertrag über eine Garage oder einen Stellplatz spreche eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit beider Vereinbarungen. Diese Vermutung könne im Einzelfall aber widerlegt werden.

Keine Widerlegung der Vermutung der rechtlichen Selbständigkeit beider Verträge

Die Vermutung der rechtlichen Selbständigkeit beider Verträge habe die Mieterin nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs nicht widerlegen können. Zwar rechtfertige der Umstand, dass sich der Stellplatz auf denselben Grundstück wie die Wohnung befindet, die Annahme, dass dessen Vermietung in den Wohnraum­miet­vertrag einbezogen werden soll (BGH, Beschl. v. 04.06.2013 - VIII ZR 422/12 -). Diese Annahme sei aber nicht zwingend, wenn der Stell­platz­miet­vertrag an keiner Stelle Bezug auf den Wohnraum­miet­vertrag nehme und die Kündi­gungs­mög­lich­keiten unterschiedlich sind. So lag der Fall hier.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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