18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 12400

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Urteil12.10.2011BundesgerichtshofVIII ZR 251/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2012, 58Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2012, Seite: 58
  • GuT 2011, 394Zeitschrift: Gewerbemiete und Teileigentum (GuT), Jahrgang: 2011, Seite: 394
  • IMR 2012, 8Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2012, Seite: 8
  • MDR 2012, 82Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2012, Seite: 82
  • MietRB 2012, 4Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2012, Seite: 4
  • NJW 2012, 224Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2012, Seite: 224
  • NZM 2012, 78Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2012, Seite: 78
  • WuM 2012, 14Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2012, Seite: 14
  • ZGS 2011, 533Zeitschrift für Vertragsgestaltung, Schuld- und Haftungsrecht (ZGS), Jahrgang: 2011, Seite: 533
  • ZMR 2012, 176Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2012, Seite: 176
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Duisburg, Urteil07.05.2011, 6 C 3799/09
  • Landgericht Duisburg, Urteil21.09.2010, 13 S 145/10
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil12.10.2011

Vermieter kann Garage bei getrenntem Mietvertrag kündigenBGH zur Zulässigkeit der Kündigung einer vom Wohnungsmieter separat angemieteten Garage

Wenn eine Garage Bestandteil eines Wohnungsmiet­verhältnisses ist, kann sie nicht einzeln gekündigt werden. Dies geht aus einem Urteil des Bundes­ge­richtshofs (BGH) hervor. In seinem Urteil führt der BGH aus, unter welchen Voraussetzungen eine angemietete Garage als Bestandteil eines Wohnungs­mietvertrages anzusehen ist.

Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung in Duisburg und einer Garage in einem 150 Meter von der Wohnung entfernt gelegenen Einfamilienhaus, das ursprünglich ebenfalls im Eigentum der Vermieterin stand. Im schriftlichen Wohnungsmietvertrag ist von einer Garage nicht die Rede. Die Anmietung der Garage wurde mündlich vereinbart. Später erwarben die Kläger das Eigentum an dem Gebäude, in dem sich die Garage befindet, und kündigten das Mietverhältnis über die Garage. Die auf Räumung und Herausgabe der Garage gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.

Die dagegen gerichtete Revision der Kläger hatte Erfolg. Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass den Klägern der geltend gemachte Räumungs­an­spruch gemäß § 546 Abs. 1 BGB* zusteht.

Garage als Bestandteil des Wohnungs­miet­ver­hältnis kann nicht einzeln gekündigt werden

Die Kündigung der Garage wäre nur dann unzulässig, wenn die Garage Bestandteil des Wohnungs­miet­ver­hält­nisses wäre. Das ist hier nicht der Fall.

Vermutung spricht hier für zwei getrennte Mietverträge

Bei einem schriftlichen Wohnungs­miet­vertrag und einem separat abgeschlossenen Mietvertrag über eine Garage spricht eine Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit der beiden Vereinbarungen. Diese Vermutung ist hier nicht widerlegt. Zwar ist im Regelfall anzunehmen, dass die Mietver­hältnisse über die Wohnung und die Garage nach dem Willen der Beteiligten eine rechtliche Einheit bilden sollen, wenn sich die Wohnung und die Garage auf demselben Grundstück befinden. Diese Voraussetzung ist hier aber nicht erfüllt. Auch die übrigen Umstände des Falles rechtfertigen nicht die Annahme einer rechtlichen Einheit beider Mietverträge.

Erläuterungen
*§ 546 Rückgabepflicht des Mieters

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietver­hält­nisses zurückzugeben.

Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (pm/pt)

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