21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 29535

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Urteil18.02.2020Oberlandesgericht Brandenburg3 U 65/19
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2020, 1316Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2020, Seite: 1316
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Potsdam, Urteil03.05.2019, 4 O 241/18
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Brandenburg Urteil18.02.2020

Einheitliches Mietverhältnis über Wohnraum und Gewerberäume aufgrund rechtlicher Verbindung beider Vertrags­ur­kundenSeparate Kündigung eines der Mietver­hältnisse unzulässig

Werden über die Nutzung von Wohnraum und Gewerberäumen zwar zwei Verträge geschlossen, diese aber miteinander rechtlich verbunden, so liegt ein einheitliches Mietverhältnis vor. Eine separate Kündigung eines der Mietver­hältnisse ist dann nicht möglich. Dies hat das Oberlan­des­gericht Brandenburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Rechtsanwalt in einer Remise in Potsdam Räume zur Nutzung als Wohnung und als Rechts­an­walts­kanzlei angemietet. Zwar hatten die Mietver­trags­parteien zwei getrennte Mietverträge über die Nutzungen abgeschlossen, jedoch enthielten beide Verträge eine Klausel, wonach der Mietvertrag an den Gewer­be­miet­vertrag bzw. Wohnungsmietvertrag gebunden war. Im Juli 2017 kündigte der Vermieter das Gewer­be­miet­ver­hältnis. Anschließend entbrannte zwischen den Mietver­trags­parteien ein Streit darüber, ob dies isoliert möglich sei. Der Vermieter klagte schließlich auf Räumung und Herausgabe der Gewerberäume.

Landgericht wies Räumungsklage ab

Das Landgericht Potsdam wies die Klage ab. Zwar liege kein einheitliches Mietverhältnis vor. Da die Verträge aber dergestalt miteinander verbunden seien, dass der eine nicht ohne den anderen beendet werden könne, sei die Kündigung allein des Gewer­be­miet­vertrags unwirksam. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Vermieters.

Oberlan­des­gericht verneint ebenfalls Wirksamkeit der Kündigung

Das Oberlan­des­gericht Brandenburg bestätigte im Ergebnis die Entscheidung des Landgerichts. Der Räumungs­an­spruch des Vermieters bestehe nicht, da die Kündigung des Gewer­be­miet­ver­hält­nisses unwirksam sei.

Vorliegen eines einheitlichen Mietver­hält­nisses

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts liege ein einheitliches Mietverhältnis über die Nutzung der Remise als Gewerbe und als Wohnraum vor. Zwar spreche die Erstellung zweier getrennter Vertrags­ur­kunden für die rechtliche Selbständigkeit der Verträge. Jedoch haben die Parteien die Verträge durch die beiden Klauseln aneinander gebunden und somit voneinander abhängig gemacht. Die Wirksamkeit des einen sollte von der Wirksamkeit des anderen abhängig sein. Beide sollten also nur gemeinsam Bestand haben und deshalb auch nur einheitlich beendet werden können.

Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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