Dokument-Nr. 21310
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- GE 2015, 971Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 971
- Amtsgericht Mitte, Urteil11.02.2015, 17 C 291/14
- Berliner Mietspiegel 2013 nicht nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstelltAmtsgericht Charlottenburg, Urteil11.05.2015, 235 C 133/13
- Mieterhöhung rechtmäßig: Wohnungen im Wohnhausseitenflügel sind laut Mietspiegel nicht vom Straßenlärm belastetAmtsgericht Tiergarten, Urteil28.01.2011, 3 C 70/10
Landgericht Berlin Urteil16.07.2015
Berliner Mietspiegel 2013 stellt hinreichende Schätzungsgrundlage für Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete darOrtsübliche Miete kann allein anhand des Mietspiegels ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens ermittelt werden
Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass der Berliner Mietspiegel 2013 als einfacher Mietspiegel im Sinne von § 558 c Abs. 1 BGB hinreichende Grundlage für die Zivilgerichte bietet, um die ortsübliche Vergleichsmiete gemäß § 287 ZPO zu schätzen.
Im zugrunde liegenden Verfahren wies das Landgericht die Berufung einer Vermieterin gegen ein Urteil des Amtsgerichts Mitte zurück, das eine auf Zustimmung zur Erhöhung der Wohnungsmiete von 310,36 Euro auf 356,91 Euro gerichtete Klage der Vermieterin abgewiesen hatte.
Mietspiegel biete er als einfacher Mietspiegel ausreichend Grundlage zur Schätzung der ortsüblichen Vergleichsmiete
Das Landgericht lies die Frage offen, ob es sich bei dem Berliner Mietspiegel 2013, den die Klägerin zur Begründung ihrer Mieterhöhung vorgerichtlich herangezogen hatte, um einen qualifizierten Mietspiegel im Sinne von § 558 d Abs. 3 BGB mit der sich daraus ergebenden Vermutungswirkung für die ortsübliche Vergleichsmiete handele. Trotz der von der Klägerin im Rahmen des Rechtsstreits erhobenen methodischen und statistischen Einwände gegen den Berliner Mietspiegel 2013 könne die ortsübliche Miete allein anhand des Mietspiegels ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens ermittelt werden. Denn im Hinblick auf die Erstellungs- und Veröffentlichungshistorie biete er als einfacher Mietspiegel im Sinne von § 558 c Abs. 1 BGB hinreichende Grundlage für die Zivilgerichte, die ortsübliche Vergleichsmiete gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Das Landgericht vertrat damit eine andere Rechtsauffassung als das Amtsgericht Charlottenburg in einem anderen, noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Erhöhungsrechtsstreit (vgl. AG Charlottenburg, Urteil vom 11. Mai 2015 - 235 C 133/15 -).
Vorgenommene Einordnung der streitgegenständlichen Mietwohnung in Mietspiegel nicht zu beanstanden
Nach den Ausführungen des Landgerichts sei auch die vom Amtsgericht Mitte vorgenommene Einordnung der streitgegenständlichen Mietwohnung in den Mietspiegel nicht zu beanstanden. Die Lage der Wohnung im Ortsteil Prenzlauer Berg sei nicht wohnwerterhöhend als "bevorzugte Citylage" zu berücksichtigen, da es sich beim Ortsteil Prenzlauer Berg um keinen zentral gelegenen Teilraum Berlins handele und es deshalb bereits räumlich an einer Citylage fehle.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2015
Quelle: Landgericht Berlin/ra-online
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