21.11.2024
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Amtsgericht Charlottenburg Urteil11.05.2015

Berliner Mietspiegel 2013 nicht nach anerkannten wissen­schaft­lichen Grundsätzen erstelltFehlerhafte Extrem­wert­bereinigung lässt relevante vergleichbare Mieten in maßgeblichem Mietspiegelfeld unberück­sichtigt

Das Amtsgericht Charlottenburg hat entschieden, dass die von den Erstellern des Berliner Mietspiegels 2013 vorgenommene Extrem­wert­bereinigung nicht nach anerkannten wissen­schaft­lichen Methoden erfolgt ist und dem Mietspiegel daher keine gesetzliche Vermu­tungs­wirkung gemäß § 558 d Abs. 3 BGB zukommen kann.

Im zugrunde liegenden Fall klagte eine Vermieterin auf Zustimmung der Mieter zu einem Mieterhöhungsverlangen von monatlich 853,21 EUR auf 946,99 EUR netto kalt (bei einer Größe von 131,71 m² entsprechend 7,19 EUR pro Quadratmeter).

Vorgenommene Extrem­wert­be­rei­nigung erfolgte nicht nach anerkannten wissen­schaft­lichen Methoden

Das Amtsgericht Charlottenburg hab der Klage statt. Nach durchgeführter Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens entschied das Amtsgericht, dass dem Berliner Mietspiegel 2013 keine gesetzliche Vermu­tungs­wirkung gemäß § 558 d Abs. 3 BGB zukomme, da die von den Erstellern des Mietspiegels vorgenommene Extrem­wert­be­rei­nigung nicht nach anerkannten wissen­schaft­lichen Methoden erfolgt sei. Dadurch seien relevante vergleichbare Mieten in dem hier maßgeblichen Mietspiegelfeld K 1 (Altbau, bezugsfertig vor 1918, Größe der Wohnung über 90 m², mittlere Wohnlage, mit Sammelheizung, Bad und WC in der Wohnung) mit Mieten von 7 Euro bis 11 Euro pro m² zu Unrecht als Wucher eingestuft worden und unberück­sichtigt geblieben. Außerdem entspreche die Einordnung der verschiedenen Wohnlagen in die Kategorien "einfach", "mittel" und "gut" nicht anerkannten wissen­schaft­lichen Grundsätzen.

Mieter­hö­hungs­ver­langen der klagenden Vermieterin begründet

Aufgrund der festgestellten fehlerhaften Extrem­wert­be­rei­nigung könne der Mietspiegel auch nicht als sogenannter einfacher Mietspiegel im Sinne von § 558 c Abs. 1 BGB zur Ermittlung der Vergleichsmiete herangezogen werden. Vielmehr habe dies durch Einholung eines (weiteren) Sachver­stän­di­gen­gut­achtens zu erfolgen. Nach dem Gutachten sei davon auszugehen, dass die ortsübliche Vergleichsmiete 7,23 Euro pro Quadratmieter betrage und daher das Mieter­hö­hungs­ver­langen der klagenden Vermieterin begründet sei.

Quelle: Amtsgericht Charlottenburg/ra-online

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