03.12.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 7569

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Urteil11.03.2009BundesgerichtshofVIII ZR 74/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DWW 2009, 147Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW), Jahrgang: 2009, Seite: 147
  • GE 2009, 648Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2009, Seite: 648
  • IMR 2009, 151Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2009, Seite: 151
  • NJW 2009, 1667Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2009, Seite: 1667
  • NZM 2009, 395Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2009, Seite: 395
  • WuM 2009, 293Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2009, Seite: 293
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Wiesbaden, Urteil05.04.2007, 91 C 5091/06-19
  • Landgericht Wiesbaden, Urteil14.12.2007, 3 S 44/07
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil11.03.2009

BGH: Vermieter muss bei einem Mieterhöhungs­verlangen nicht unbedingt den Mietspiegel beifügenAusreichend ist, wenn der Mietspiegel allgemein zugänglich ist

Vermieter müssen für ein ordnungsgemäßes Mieterhöhungs­verlangen nicht unbedingt den Mietspiegel beifügen, wenn dieser im Kundencenter des Vermieters eingesehen werden kann. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Klägerin in Wiesbaden. Mit Schreiben vom 25. April 2006 verlangte die Klägerin von den Beklagten die Zustimmung zur Erhöhung der Grundmiete von 374,50 € auf 407,54 € (= 6,74 €/m²). Zur Begründung des Erhöhungs­ver­langens berief sich die Klägerin unter Erläuterung der begehrten Mieterhöhung auf den Mietpreiss­piegel der Landes­hauptstadt Wiesbaden (Stand 1. Januar 2006). Die Klägerin wies im Mieter­hö­hungs­ver­langen darauf hin, dass der Mietspiegel unter anderem beim Mieter­schutz­verein in Wiesbaden erhältlich sei und in ihrem Kundencenter eingesehen werden könne. Die Beklagten stimmten der Mieterhöhung nicht zu.

Vorinstanzen wiesen die Klage des Vermieters ab

Das Amtsgericht hat die auf Zustimmung zur Mieterhöhung gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungs­gericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Sie führte zur Aufhebung des Berufungs­urteils und Zurück­ver­weisung an das Berufungs­gericht.

Mieter hatte Zugriff auf den Mietspielge im Kundencenter des Vermieters

Nach der Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs ist die Beifügung des Mietspiegels zur ordnungsgemäßen Begründung des Mieter­hö­hungs­ver­langens nicht erforderlich, wenn dieser allgemein zugänglich ist. In einem solchen Fall ist es dem Mieter zumutbar, zur Prüfung der Angaben des Vermieters auf den ohne weiteres zugänglichen Mietspiegel zuzugreifen. Nichts anderes gilt, wenn die Einsichtnahme in den Mietspiegel wie im hier zu entscheidenden Fall im Kundencenter des Vermieters gewährleistet ist. Die Beifügung des Mietspiegels ist auch nicht deswegen erforderlich, um eine rechtliche Beratung des Mieters - etwa durch einen Rechtsanwalt - zu ermöglichen, weil dessen Kenntnis von dem Inhalt des Mietspiegels vorausgesetzt werden kann.

Das Berufungs­gericht wird nunmehr festzustellen haben, ob das Mieter­hö­hungs­ver­langen materiell berechtigt ist.

Quelle: ra-online, BGH (pm)

der Leitsatz

BGB § 558 a Abs. 1, 2 Nr. 1

Nimmt der Vermieter zur Begründung seines Mieter­hö­hungs­ver­langens auf einen Mietspiegel Bezug und bietet er dabei dem Mieter die Einsichtnahme des Mietspiegels in den Räumen seines Kundencenters am Wohnort des Mieters an, bedarf es einer Beifügung des Mietspiegels nicht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 11/07, NJW 2008, 573, Tz. 15).

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