Dokument-Nr. 22961
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- GE 2016, 868Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 868
- WuM 2016, 419Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2016, Seite: 419
- Einschüchterung und Bedrohung eines Nachbarn mit "blutiger" Klageschrift rechtfertigt fristlose KündigungLandgericht München I, Urteil10.10.2012, 14 S 9204/12
- Versuchtes unberechtigtes Eindringen eines Mieters in andere Mietwohnung sowie Einschüchterung der Mitmieter durch vorgetäuschtes Blut rechtfertigen fristlose KündigungAmtsgericht Hannover, Urteil04.02.2014, 406 C 8685/13
- Fristlose Kündigung eines Wohnungsmieters nach Androhung von Gewalt gegenüber NachbarnAmtsgericht Berlin-Köpenick, Urteil07.01.2022, 3 C 33/21
Landgericht Berlin Beschluss12.05.2016
Gewaltsamer Racheakt eines Mieters gegen Nachbarn rechtfertigt fristlose Kündigung des MietersVorherige Abmahnung nicht erforderlich
Rächt sich ein Wohnungsmieter gewaltsam gegen seinen Nachbarn, weil dieser in einem Räumungsprozess gegen einen anderen Mieter zu Gunsten des Vermieters aussagte, so rechtfertigt dies die fristlose Kündigung des Mieters gemäß § 569 Abs. 2 BGB. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es gemäß § 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall sagten die Mieter einer Wohnung im Rahmen eines Räumungsprozesses gegen einen Nachbarn zu Gunsten des Vermieters aus. Dieser war darüber so erbost, dass er zusammen mit einer weiteren Mieterin im Juli 2015 die Wohnungstür der Mieter einschlug. Der Vermieter nahm dies zum Anlass die Mieterin fristlos zu kündigen. Da diese die Kündigung nicht akzeptierte, kam der Fall vor Gericht.
Recht zur fristlosen Kündigung aufgrund nachhaltiger Störung des Hausfriedens
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten des Vermieters. Dieser habe das Mietverhältnis mit der Mieterin gemäß § 569 Abs. 2 BGB fristlos kündigen dürfen. Denn in dem Verhalten der Mieterin habe eine gravierende Pflichtverletzung sowie eine nachhaltige Störung des Hausfriedens gelegen. Das auf Vergeltung und Einschüchterung ihrer Wohnungsnachbarn gerichtete Handeln der Mieterin sei nicht nur strafbar gewesen, sondern habe auch sämtlichen Grundregeln gegenseitiger Rücksichtsnahme, die das Zusammenleben mehrerer Personen in einem Haus überhaupt erst erträglich machen, widersprochen.
Kein Erfordernis einer vorherigen Abmahnung
Nach Auffassung des Landgerichts sei angesichts des Verhaltens der Mieterin eine vorherige Abmahnung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB nicht erforderlich gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.07.2016
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2016, 868/rb)
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