Landgericht München I Urteil10.10.2012
Einschüchterung und Bedrohung eines Nachbarn mit "blutiger" Klageschrift rechtfertigt fristlose KündigungKündigung ohne vorherige Abmahnung bei nachhaltiger und schwerwiegender Störung des Hausfriedens
Wird ein Mieter von einem anderen Mieter mit einer "blutigen" Klageschrift bedroht und eingeschüchtert, so rechtfertigt dies die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. Ein solcher Vorfall stellt eine nachhaltige und schwerwiegende Störung des Hausfriedens dar. Eine vorherige Abmahnung ist daher nicht erforderlich. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts München I hervor.
In dem zu Grunde liegenden Fall wurde dem Mieter einer Wohnung gekündigt. Da er sich jedoch weigerte auszuziehen, erhob der Vermieter im Dezember 2011 Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Aus der dem Mieter zugestellten Klageschrift ergab sich, dass ein Nachbar als Zeuge für diverse Störungen des Hausfriedens, Beleidigungen und Bedrohungen seitens des gekündigten Mieters benannt wurde. Der Mieter beschmierte die Klageschrift daraufhin mit Ketchup und hängte sie an die Tür des Nachbarn. Dieser hielt den Ketchup für Blut. Der Vermieter kündigte im Februar 2012 dem Mieter aufgrund dieses Verhaltens ohne vorherige Abmahnung fristlos. Das Amtsgericht München gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Mieters. Seiner Meinung nach, habe nur ein ungebührliches Verhalten vorgelegen, welches die außerordentliche Kündigung nicht gerechtfertigt habe.
Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung bestand
Das Landgericht München I entschied gegen den Mieter. Das Verhalten des Mieters habe eine so schwerwiegende Vertragsverletzung dargestellt, dass die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt gewesen sei. Der Vermieter habe daher einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gehabt.
Fristlose, außerordentliche Kündigung war gerechtfertigt
Die fristlose, außerordentliche Kündigung sei gerechtfertigt gewesen, so das Landgericht weiter, da das Verhalten des Mieters eine nachhaltige und schuldhafte Störung des Hausfriedens dargestellt habe (§§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB). Unter dem Hausfrieden verstehe man das Erfordernis gegenseitiger Rücksichtnahme, was das Zusammenleben mehrerer Personen in einem Haus überhaupt erst erträglich macht. Jede Partei müsse sich bei der Ausübung ihrer mietvertraglichen Rechte so verhalten, dass keiner der Nachbarn mehr als unvermeidlich gestört wird. Das vom Mieter gezeigte Verhalten habe das Zusammenleben nicht gefördert und sei damit untragbar gewesen. Es habe auch nicht ein nur ungebührliches Verhalten vorgelegen.
Nachhaltige und schwerwiegende Störung des Hausfriedens lag vor
Die Störung des Hausfriedens sei zudem nach Auffassung des Landgerichts nachhaltig und schwerwiegend gewesen. Zwar genügen kurze oder einmalige Störungen grundsätzlich nicht für eine fristlose Kündigung. Jedoch könne ein einmaliger Vorfall den Hausfrieden so schwer stören, dass unter Abwägung aller Interessen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Mietverhältnis seit fast 40 Jahren besteht, eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar machen. So habe der Fall hier gelegen. Eine Einschüchterung oder Bedrohung im Hinblick auf eine zukünftige Zeugenaussage und der Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage sei unter keinen Umständen hinzunehmen und begründe eine nachhaltige Störung des Hausfriedens. Ein solches Verhalten müsse ein Vermieter nicht hinnehmen.
Vorherige Abmahnung war nicht erforderlich
Darüber hinaus führte das Landgericht aus, dass es einer vorherigen Abmahnung ausnahmsweise nicht bedurft habe (§ 543 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Denn die Vertrauensgrundlage sei durch das gravierende Fehlverhalten des Mieters schwerwiegend erschüttert gewesen und konnte durch eine Abmahnung auch nicht wiederhergestellt werden. Außerdem sei zu berücksichtigen gewesen, dass dem Vermieter eine Schutzpflicht gegenüber den anderen Mietern obliegt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.04.2013
Quelle: Landgericht München I, ra-online (vt/rb)