21.11.2024
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Amtsgericht Bernau Urteil20.09.2009

Bewerfen eines zweijährigen Mieterkindes mit einem Stein berechtigt zur fristlosen Kündigung des Mietver­hält­nissesVorherige Abmahnung aufgrund der Schwere der Verfehlung nicht erforderlich

Bewirft ein Mieter einer Wohnung das Kind eines anderen Mieters mit einem Stein, so ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietver­hält­nisses berechtigt. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es wegen der Schwere des Verstoßes nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bernau hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bewarf ein Mieter einer Wohnung im April 2009 aus seinem Fenster heraus fahrende und stehende Fahrzeuge mit Kleinsteinpflastersteine. Dabei traf ein Stein den Körper eines zweijährigen Mieterkindes. Der Mieter litt unter wahnhaften Störungen und befand sich deswegen im Juli und August 2009 im Krankenhaus. Die Vermieterin erklärte aufgrund des Vorfalls die fristlose Kündigung. Eine vorherige Abmahnung erfolgte nicht. Der Mieter weigerte sich jedoch auszuziehen. Woraufhin die Vermieterin auf Räumung und Herausgabe klagte. Sie meinte, den weiteren Mietern sei ein Verbleiben wegen der erheblichen Störungen des Hausfriedens nicht zumutbar.

Räumungs­an­spruch war begründet

Das Amtsgericht Bernau entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr habe ein Räumungsanspruch gemäß § 546 BGB zugestanden. Denn das Mietverhältnis sei wegen der außer­or­dent­lichen Kündigung beendet gewesen. Es habe ein "sonstiger wichtiger Grund" im Sinne von § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB vorgelegen. Denn der Mieter habe durch die Steinwürfe in erheblicher Weise gegen die Hausordnung und die Interessen der Vermieterin und der übrigen Mieter verstoßen.

Fehlendes Verbot für Steinwürfe in der Hausordnung unbeachtlich

Das fehlende Gebot in der Hausordnung, keine fremden Autos aus der Wohnung heraus mit Steinen zu bewerfen und Kinder am Körper zu verletzen, so das Amtsgericht weiter, sei dabei unbeachtlich gewesen. Denn ein solches Verhalten stelle eine strafbare Sachbeschädigung bzw. Körperverletzung dar und sei somit inakzeptabel.

Schwere Erkrankung des Mieters unerheblich

Zwar sei nach Ansicht des Amtsgerichts die schwere Erkrankung des Mieters zu berücksichtigen gewesen. Jedoch müsse diese hinter dem erheblichen Verstoß und der Störung des Hausfriedens zurückbleiben. Denn die Interessen der übrigen Mieter haben angesichts der Angstzustände, die der Mieter durch sein Verhalten bei den Mieterkindern auslösen könne, Vorrang gehabt. Es sei insofern in einer kinder­freund­lichen Umgebung notwendig auf diese Ängste Rücksicht zu nehmen.

Abmahnung war nicht erforderlich

Auf eine vorhergehende Abmahnung sei es gemäß § 543 Abs. 3 Nr. 2 BGB aufgrund der Schwere der Verfehlung nicht mehr angekommen. Die Fortsetzung des Mietver­hält­nisses sei für die Vermieterin nicht mehr zumutbar gewesen.

Quelle: Amtsgericht Bernau, ra-online (vt/rb)

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