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Landgericht Stuttgart Beschluss07.06.2006

Zur fristlosen Kündigung eines Mietvertrages durch den Vermieter, weil der Mieter den Hausfrieden nachhaltig störtKündi­gungs­gründe müssen konkret mitgeteilt werden

Wenn ein Vermieter einem Mieter fristlos kündigt, weil dieser den Hausfrieden stört, so ist eine solche Kündigung nur wirksam, wenn sie die genauen Kündi­gungs­gründe aufführt. Der fristlosen Kündigung muss eine genaue Auflistung der Störungen hinsichtlich Art, Zeitpunkt und Dauer beiliegen. Eine pauschale Angabe, "der Mieter störe dauernd den Hausfrieden" genügt nicht. Das hat das Landgericht Stuttgart entschieden.

Im Fall kündigte der Vermieter den Mietern einer Dachge­schoss­wohnung mit der Begründung, sie würden durch ständige Lärmbe­läs­ti­gungen den Hausfrieden stören. Das Landgericht Stuttgart sah - wie in der Vorinstanz auch das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt - die fristlose Kündigung als unwirksam an.

Bei der fristlosen Kündigung eines Wohnraum­miet­ver­trages (§§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB) müsse der zur Kündigung führende wichtige Grund im Kündi­gungs­schreiben angegeben werden. Die Angaben im Kündi­gungs­schreiben müssten substantiiert sein, d.h. nach Art, Zeitpunkt und Dauer der Störung konkretisiert werden. Wenn der Vermieter wegen mehrerer Gründe kündige, müsse er im Kündi­gungs­schreiben auch alle Gründe benennen. Diese präzise Angabe sei selbst dann erforderlich, wenn die Kündungsgründe dem Mieter schon vor Ausspruch der Kündigung anderweitig bekannt geworden seien, z.B. weil sie ihm mündlich oder schriftlich mitgeteilt worden seien.

Wenn der Vermieter z.B. wegen häufiger Lärmbelästigung kündige, so genüge es nicht, wenn der Vermieter ausführe, die Mieter verursachten "ständig ruhestörenden Lärm".

Quelle: ra-online

der Leitsatz

BGB § 569 Abs. 4

Eine fristlose Kündigung eines Wohnraum­miet­ver­hält­nisses ist dann möglich, wenn es einer Vertragspartei aus wichtigem Grund nicht mehr zumutbar ist, die normale Beendigung des Mietver­hält­nisses abzuwarten. Für die Wirksamkeit der Kündigung müssen diese wichtigen Gründe aber genau und detailliert aufgeführt sein.

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