Dokument-Nr. 31505
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- GE 2022, 154Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 154
- Gewaltsamer Racheakt eines Mieters gegen Nachbarn rechtfertigt fristlose Kündigung des MietersLandgericht Berlin, Beschluss12.05.2016, 67 S 110/16
- Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses nach Beschimpfung, Beleidigung und Bedrohung von Mitmietern zulässigAmtsgericht München, Urteil10.02.2017, 474 C 18956/16
- Einschlagen eines Lochs in Wohnungstür mit Axt rechtfertigt fristlose KündigungAmtsgericht Detmold, Urteil14.04.2022, 41 C 381/21
Amtsgericht Berlin-Köpenick Urteil07.01.2022
Fristlose Kündigung eines Wohnungsmieters nach Androhung von Gewalt gegenüber NachbarnVorherige Abmahnung nicht erforderlich
Droht ein Wohnungsmieter einem Nachbarn Gewalt an, so rechtfertigt dies die fristlose Kündigung des Mieters gemäß § 543 Abs. 1 BGB. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es gemäß § 543 Abs. 3 Nr. 2 BGB nicht. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Köpenick entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde dem Mieter einer Wohnung in Berlin im Jahr 2021 fristlos gekündigt. Hintergrund dessen war, dass der Mieter einen Nachbarn zweimal mit einem Holzknüppel gedroht hatte, nachdem dieser sich wegen zu lauter Musik nach Mitternacht beschwert hatte. Da sich der Mieter weigerte die Kündigung zu akzeptieren, erhob der Vermieter schließlich Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.
Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung
Das Amtsgericht Berlin-Köpenick entschied zu Gunsten des Vermieters. Diesem stehe gemäß § 546 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die fristlose Kündigung des Mietvertrags sei gemäß § 543 Abs. 1 BGB wirksam. Der Mieter habe wiederholt den Nachbarn mit Gewalt gedroht und damit eine Straftat begangen. Zugleich liege darin eine Störung des Hausfriedens und eine Vertragsverletzung. Der Mieter sei nicht bereits gewesen, die Nachtruhe zu wahren und nachbarschaftliche Rücksichtnahme zu üben. Eine Fortsetzung des Mietverhältnisse sei dem Vermieter daher nicht mehr zumutbar gewesen.
Keine Notwendigkeit einer vorherigen Abmahnung
Eine vorherige Abmahnung sei nach Auffassung des Amtsgerichts gemäß § 543 Abs. 3 Nr. 2 BGB nicht erforderlich gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2022
Quelle: Amtsgericht Berlin-Köpenick, ra-online (zt/GE 2022, 154/rb)
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