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Amtsgericht Berlin-Köpenick Urteil07.01.2022

Fristlose Kündigung eines Wohnungsmieters nach Androhung von Gewalt gegenüber NachbarnVorherige Abmahnung nicht erforderlich

Droht ein Wohnungsmieter einem Nachbarn Gewalt an, so rechtfertigt dies die fristlose Kündigung des Mieters gemäß § 543 Abs. 1 BGB. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es gemäß § 543 Abs. 3 Nr. 2 BGB nicht. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Köpenick entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde dem Mieter einer Wohnung in Berlin im Jahr 2021 fristlos gekündigt. Hintergrund dessen war, dass der Mieter einen Nachbarn zweimal mit einem Holzknüppel gedroht hatte, nachdem dieser sich wegen zu lauter Musik nach Mitternacht beschwert hatte. Da sich der Mieter weigerte die Kündigung zu akzeptieren, erhob der Vermieter schließlich Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Amtsgericht Berlin-Köpenick entschied zu Gunsten des Vermieters. Diesem stehe gemäß § 546 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die fristlose Kündigung des Mietvertrags sei gemäß § 543 Abs. 1 BGB wirksam. Der Mieter habe wiederholt den Nachbarn mit Gewalt gedroht und damit eine Straftat begangen. Zugleich liege darin eine Störung des Hausfriedens und eine Vertrags­ver­letzung. Der Mieter sei nicht bereits gewesen, die Nachtruhe zu wahren und nachbar­schaftliche Rücksichtnahme zu üben. Eine Fortsetzung des Mietver­hältnisse sei dem Vermieter daher nicht mehr zumutbar gewesen.

Keine Notwendigkeit einer vorherigen Abmahnung

Eine vorherige Abmahnung sei nach Auffassung des Amtsgerichts gemäß § 543 Abs. 3 Nr. 2 BGB nicht erforderlich gewesen.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Köpenick, ra-online (zt/GE 2022, 154/rb)

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