21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 32849

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Urteil14.04.2022Amtsgericht Detmold41 C 381/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2023, 300Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 300
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Detmold Urteil14.04.2022

Einschlagen eines Lochs in Wohnungstür mit Axt rechtfertigt fristlose KündigungKeine vorherige Abmahnung erforderlich

Schlägt ein Wohnungsmieter mit einer Axt ein Loch in die Wohnungstür des Vermieters, so rechtfertigt dies die fristlose Kündigung des Mieters gemäß § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es in einem solchen Fall nicht. Dies hat das Amtsgericht Detmold entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Eigentümer eines Miethauses schloss im Jahr 2018 mit seiner Partnerin einen Mietvertrag über eine Wohnung im Haus ab. Der Vermieter hatte in dem Haus ebenfalls seine Wohnung. Im Oktober 2021 kam es zwischen dem Paar zu einem Streit, im Zuge dessen der Vermieter in seine Wohnung ging und die Wohnungstür mit einem Brett verrammelte. Seine Partnerin schlug sodann mit einer Axt ein Loch in die Wohnungstür. Der Vermieter nahm diesen Vorfall zum Anlass, eine fristlose Kündigung auszusprechen. Da sich seine Partnerin weigerte, die Kündigung zu akzeptieren, erhob der Vermieter Klage.

Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Amtsgericht Detmold entschied zu Gunsten des Klägers. Diesem stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die fristlose Kündigung sei gemäß § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB wirksam. Die Fortsetzung des Mietver­hält­nisses sei dem Kläger nicht zuzumuten. Die Nutzung einer Axt stelle eine derartige Gewal­t­es­ka­lation dar, welche in jedem Fall geeignet sei, den Kläger zu verängstigen und psychisch zu beeinflussen. Der Kläger habe um seine körperliche Unversehrtheit fürchten müssen. Zudem habe die Beklagte vorsätzlich in erheblicher Weise das Eigentum des Klägers geschädigt.

Keine vorherige Abmahnung erforderlich

Eine vorherige Abmahnung sei nach Ansicht des Amtsgerichts entbehrlich gewesen. Die Entgleisung der Beklagten sei von solcher Qualität gewesen, dass es dem Kläger insbesondere auch vor dem Hintergrund des angespannten Verhältnisses zwischen den Parteien nicht zumutbar sei, auf die Wirkung einer Abmahnung zu vertrauen.

Quelle: Amtsgericht Detmold, ra-online (vt/rb)

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