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Dokument-Nr. 34570

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Beschluss30.07.2024Landgericht Berlin II67 S 190/24
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2024, 599Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2024, Seite: 599
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil, 6 C 9/24
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin II Beschluss30.07.2024

Gewalttätigem Mieter kann bei untherapierter Alkoholsucht fristlos gekündigt werdenKein Erfordernis einer vorherigen Abmahnung

Einem gewalttätigen Mieter kann auch bei untherapierter Alkoholsucht fristlos gekündigt werden. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es ebenfalls nicht. Dies hat das Landgericht Berlin II entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem Wohnungsmieter in Berlin im Januar 2024 fristlos gekündigt. Hintergrund dessen war sein gewalttätiges Verhalten gegenüber anderen Hausbewohnern. Der Mieter wehrte sich gegen die Kündigung mit der Behauptung er sei alkoholsüchtig. Der Vermieter erhob schließlich Räumungsklage. Das Amtsgericht Berlin-Mitte gab dem statt. Dagegen wollte der Mieter Berufung einlegen, beantragte aber zunächst Prozess­kos­tenhilfe.

Landgericht bejaht ebenfalls Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Landgericht Berlin II wies das Prozess­kos­ten­hil­fe­gesuch wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Berufung zurück. Der Mieter sei zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verpflichtet. Denn die fristlose Kündigung sei gemäß § 543 Abs. 1 BGB wirksam. Die Folgen der dem Mieter zur Last gelegten Pflicht­ver­letzung seien derart schwerwiegend, dass dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietver­hält­nisses mit dem gewalttätigen und hinsichtlich seiner behaupteten Alkoholsucht untherapierten Mieter unter keinen Umständen zuzumuten sei. Einer vorherigen Abmahnung habe es nicht bedurft.

Quelle: Landgericht Berlin II, ra-online (zt/WuM 2024, 599/rb)

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