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- GE 2014, 1011Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2014, Seite: 1011
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Amtsgericht Charlottenburg Urteil13.06.2014
Lang anhaltende störende, aggressive und bedrohliche Handlungen einer Mieterin rechtfertigen fristlose KündigungAngesichts eines akut bedrohlichen Verhaltens ist regelmäßig keine Räumungsfrist zu gewähren
Stört eine Mieterin durch aggressive und bedrohliche Handlungen über einen langen Zeitraum hinweg den Hausfrieden erheblich, so kann sie fristlos gekündigt werden. In einem solchen Fall ist regelmäßig auch keine Räumungsfrist zu gewähren. Keine Rolle spielt zudem die aufgrund einer psychischen Erkrankung fehlende Schuldfähigkeit der Mieterin. Dies hat das Amtsgericht Charlottenburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde einer Mieterin fristlos gekündigt nachdem sie sich über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren hinweg gegenüber den Mietern des Hauses aggressiv und bedrohlich verhielt. So kam es beispielhaft zu folgenden Vorfällen: Verletzung des Besuchers eines Mieters mit einer Glasflasche, wiederholte beleidigende Äußerungen, massives und langanhaltendes Geschrei, Bewerfen einer Mitmieterin mit Erde, Bedrohung eines Mitmieters mit einer mit Nägeln versehenen Holzlatte. Aufgrund einer ernstlichen Fremdgefährdung wurde die Mieterin schließlich in eine psychiatrische Klinik eingewiesen. Ein Sachverständiger diagnostizierte daraufhin eine paranoide-halluzinatorische Erkrankung. Da sich die Mieterin weigerte die Kündigung zu akzeptieren, kam der Fall vor Gericht.
Recht zur fristlosen Kündigung bestand
Das Amtsgericht Charlottenburg entschied zu Gunsten der Vermieter. Sie haben das Mietverhältnis mit der Mieterin angesichts der wiederholten und erheblichen Störung des Hausfriedens nach §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB fristlos kündigen dürfen. Die Fortsetzung des Mietverhältnisses sei den Vermietern nicht mehr zuzumuten gewesen.
Fehlende Schuldfähigkeit aufgrund psychischer Erkrankungen unerheblich
Nach Auffassung des Amtsgerichts habe die fehlende Schuldfähigkeit der Mieterin aufgrund der psychischen Erkrankung keine Rolle gespielt. Zwar müssen krankheitsbedingte Verhaltensweisen hingenommen werden, wenn dies zu harmlosen Störungen führen. Ein solcher Fall habe hier aber nicht vorgelegen. Die bedrohlichen und aggressiven Verhaltensweisen der Mieterin haben die Mitmieter nicht hinnehmen müssen.
Räumungsfrist von 1 ½ Monaten
Das Amtsgericht hielt es angesichts der Vorfälle grundsätzlich für gerechtfertigt keine Räumungsfrist zu gewähren. Da die Mieterin aber in einer geschlossen Abteilung untergebracht war und daher weitere Vorfälle zunächst nicht zu befürchten waren, gewährte das Gericht eine Räumungsfrist von 1 ½ Monaten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2014
Quelle: Amtsgericht Charlottenburg, ra-online (zt/GE 2014, 1011/rb)
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