03.12.2024
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Landgericht Hildesheim Urteil02.04.1998

Zerrüttetes Vertrauens­verhältnis zwischen Miet­vertrags­parteien rechtfertigt nicht immer fristlose KündigungFristlose Kündigung aufgrund Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietver­hält­nisses nur als "ultima ratio"

Ist das Vertrauens­verhältnis zwischen Mieter und Vermieter aufgrund von Streitigkeiten zerrüttet, so ist eine fristlose Kündigung des Mietver­hält­nisses nur als "ultima ratio" möglich. Eine solche Kündigung ist jedenfalls dann unzulässig, wenn sich weitere Konflikt­si­tua­tionen vermeiden lassen. Dies hat das Landgericht Hildesheim entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde der Mieter einer Wohnung fristlos gekündigt. Hintergrund dessen war die Streitlust des Mieters. Der Vermieter hielt eine Fortsetzung des Mietver­hält­nisses für unzumutbar. Da der Mieter dies anders sah, kam der Fall vor Gericht.

Fortsetzung des Mietver­hält­nisses war zumutbar

Das Landgericht Hildesheim entschied gegen den Vermieter. Zwar könne in bestimmten Ausnahmefällen die Streitlust eines Mieters eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nach §§ 569 Abs. 1 (neu: § 573 Abs. 1), 626 BGB rechtfertigen. Diese Möglichkeit sei aber nur als "ultima ratio" zu vertreten. Davon ausgehend verneinte das Gericht ein Recht zur fristlosen Kündigung aufgrund der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietver­hält­nisses.

Vermeidbarkeit einer Konflikt­si­tuation

Nach Auffassung des Landgerichts sei zwar das Vertrauensverhältnis beider Mietver­trags­parteien als zerrüttet zu werten gewesen. Dies habe der weiteren Durchführung des Mietvertrags jedoch nicht entge­gen­ge­standen. Es sei zu beachten gewesen, dass beide Parteien nicht im selben Haus wohnten. Eine weitere Konflikt­si­tuation und damit Eskalation sei daher vermeidbar gewesen.

Quelle: Landgericht Hildesheim, ra-online (zt/WuM 1998, 349/rb)

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