Dokument-Nr. 18828
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- GE 2014, 1140Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2014, Seite: 1140
- Nächtliche Ruhestörung durch krankheitsbedingtes Schreien und Brüllen rechtfertigt ordentliche Kündigung des MietersLandgericht Mannheim, Urteil11.03.1976, 4 S 130/75
- Verkürzung der Räumungsfrist wegen erheblichem Fehlverhaltens des räumungspflichtigen MietersAmtsgericht Berlin-Kreuzberg, Beschluss14.11.2022, 18 C 56/22
Landgericht Berlin Beschluss20.07.2014
Fristlose Kündigung einer geistig gestörten Mieterin: Bestehende Gefahr für Mitmieter rechtfertigt keine Gewährung einer Räumungsfrist von einem JahrLange Räumungsfrist für Mitmieter unzumutbar
Wird eine geistig gestörte Mieterin nach erfolgter fristloser Kündigung zur Räumung der Wohnung verurteilt, so rechtfertigt die von der Mieterin ausgehende Gefahr die Nichtgewährung einer Räumungsfrist von einem Jahr. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine geistig gestörte Mieterin einer Wohnung im Juni 2014 vom Amtsgericht Charlottenburg zur Räumung der Wohnung verurteilt. Ein längere Räumungsfrist als ein 1 ½ Monate gewährte das Gericht dabei nicht. Die Mieterin verlangte jedoch eine Räumungsfrist von einem 1 Jahr. Nunmehr musste das Landgericht Berlin entscheiden.
Kein Anspruch auf Räumungsfrist von einem Jahr
Das Landgericht Berlin entschied gegen die Mieterin. Ihr habe keine Räumungsfrist von einem Jahr zugestanden. Zwar sei es richtig, dass demjenigen, der aufgrund von Krankheit, Behinderung oder ähnlichem besondere Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche hat, eine großzügige Räumungsfrist zu bewilligen ist. Dies gelte aber dann nicht, wenn von dem Mieter eine Gefahr für die anderen Mitbewohner ausgeht. So habe der Fall hier gelegen. Es sei den Mitmietern nicht zuzumuten gewesen mit der Mieterin über den Zeitraum von 1 ½ Monaten weiter hinaus zusammenzuleben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.09.2014
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2014, 1140/rb)
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