Dokument-Nr. 32614
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- GE 2022, 1313Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 1313
Amtsgericht Berlin-Kreuzberg Beschluss14.11.2022
Verkürzung der Räumungsfrist wegen erheblichem Fehlverhaltens des räumungspflichtigen MietersVersuch des Aufbruchs einer Wohnungstür und Bedrohung des Nachbarn
Ist ein Wohnungsmieter zur Räumung verpflichtet, rechtfertigt ein erhebliches Fehlverhalten eine Verkürzung der Räumungsfrist. Ein solches Verhalten liegt etwa vor, wenn der Mieter versucht, eine Wohnungstür aufzubrechen und den Nachbarn bedroht. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer Wohnung in Berlin wurde im September 2022 verpflichtet, seine Wohnung bis Ende Februar 2023 zu räumen. Im Oktober 2022 versuchte der Mieter die Wohnungstür eines Nachbarn mit einem massiven Gegenstand einzuschlagen. Zudem bedrohte er den Mieter. Selbst nach dem Eintreffen der Polizei hörte der Mieter nicht auf zu randalieren und Beleidigungen auszusprechen. Der Nachbar erlitt Todesangst. Der Vermieter beantragte aufgrund des Vorfalls die Verkürzung der Räumungsfrist.
Verkürzung der Räumungsfrist
Das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg entschied zu Gunsten des Vermieters und verkürzte die Räumungsfrist. Das Verhalten des Mieters mache sein Verbleiben über ein Mindestmaß hinaus unvertretbar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2023
Quelle: Amtsgericht Berlin-Kreuzberg, ra-online (zt/GE 2022, 1313/rb)
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