23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 32614

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Beschluss14.11.2022Amtsgericht Berlin-Kreuzberg18 C 56/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2022, 1313Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 1313
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Berlin-Kreuzberg Beschluss14.11.2022

Verkürzung der Räumungsfrist wegen erheblichem Fehlverhaltens des räumungs­pflichtigen MietersVersuch des Aufbruchs einer Wohnungstür und Bedrohung des Nachbarn

Ist ein Wohnungsmieter zur Räumung verpflichtet, rechtfertigt ein erhebliches Fehlverhalten eine Verkürzung der Räumungsfrist. Ein solches Verhalten liegt etwa vor, wenn der Mieter versucht, eine Wohnungstür aufzubrechen und den Nachbarn bedroht. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer Wohnung in Berlin wurde im September 2022 verpflichtet, seine Wohnung bis Ende Februar 2023 zu räumen. Im Oktober 2022 versuchte der Mieter die Wohnungstür eines Nachbarn mit einem massiven Gegenstand einzuschlagen. Zudem bedrohte er den Mieter. Selbst nach dem Eintreffen der Polizei hörte der Mieter nicht auf zu randalieren und Beleidigungen auszusprechen. Der Nachbar erlitt Todesangst. Der Vermieter beantragte aufgrund des Vorfalls die Verkürzung der Räumungsfrist.

Verkürzung der Räumungsfrist

Das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg entschied zu Gunsten des Vermieters und verkürzte die Räumungsfrist. Das Verhalten des Mieters mache sein Verbleiben über ein Mindestmaß hinaus unvertretbar.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Kreuzberg, ra-online (zt/GE 2022, 1313/rb)

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