Dokument-Nr. 25284
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- WuM 2018, 83Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2018, Seite: 83
- Häufige und intensive Beleidigungen und Bedrohungen rechtfertigen ohne vorherige Abmahnung fristlose Kündigung des MietersAmtsgericht Berlin-Lichtenberg, Urteil21.10.2016, 10 C 103/15
- Lang anhaltende störende, aggressive und bedrohliche Handlungen einer Mieterin rechtfertigen fristlose KündigungAmtsgericht Charlottenburg, Urteil13.06.2014, 232 C 53/14
- Fristlose Kündigung eines Wohnungsmieters nach Androhung von Gewalt gegenüber NachbarnAmtsgericht Berlin-Köpenick, Urteil07.01.2022, 3 C 33/21
Amtsgericht München Urteil10.02.2017
Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses nach Beschimpfung, Beleidigung und Bedrohung von Mitmietern zulässigVermieter muss zum Schutz bedrohter Mieter Möglichkeit zur sofortigen Beendigung eines Mietverhältnisses gegeben werden
Einem Mieter, der am Rande seiner innerpartnerschaftlichen Auseinandersetzungen auch Nachbarn massiv beleidigt und bedroht, darf ohne Abmahnung fristlos gekündigt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Der Beklagte des zugrunde liegenden Verfahrens ist seit 1993 Mieter einer Wohnung im Norden von München (Am Hart). Die Klägerin begründet die Kündigung des Mietverhältnisses damit, dass der Beklagte im August 2016 in seiner Wohnung seine Freundin geschlagen und lauthals beschimpft habe und Zertrümmerungen innerhalb der Wohnung hörbar gewesen seien. Nachdem die Freundin des Beklagten aus der Wohnung geflüchtet sei, habe sie bei den Nachbarn Sturm geklingelt und sei weiter vom Beklagten attackiert worden. Deshalb habe der Nachbar die Wohnungstüre geöffnet und den Beklagten aufgefordert, sofort aufzuhören. Daraufhin sei der Beklagte auf diesen losgegangen. Der Nachbar habe sich in seine Wohnung zurückgezogen, wobei der Beklagte begonnen habe, ihn und seine Familie zu bedrohen und bis zum Eintreffen der Polizei mit übelsten Worten zu beschimpfen wie "Ich ficke Deine Mutter, Deine Frau, Dein Kind, komm` raus Du Feigling, Du wirst rauskommen müssen, ich mache Dich und Deine Familie fertig, ich bringe Euch alle um". Die Nachbarfamilie sei im September 2016 mit den Worten "Lass mich in Ruhe, sonst stirbst Du". nochmals bedroht worden und dadurch traumatisiert und massiv eingeschüchtert. Anlässlich des nachfolgenden Polizeieinsatzes beschlagnahmte die Polizei in der Wohnung des Beklagten eine Axt, Kampfmesser und andere gefährliche Gegenstände, die der Beklagte zuvor den Nachbarn gezeigt haben soll.
Beklagter weist Anschuldigungen zurück
Der Beklagte bestreitet diese Vorwürfe. Vielmehr habe der Nachbar zusammen mit seiner Frau aus reiner Neugierde während der Unterhaltung des Beklagten mit seiner Partnerin die Türe geöffnet, sich in die Debatte eingemischt und den Beklagten zu beschimpfen begonnen. Umgekehrt sei der Beklagte jeweils bedroht und beleidigt worden.
Gericht nach Befragung der Nachbarn von Richtigkeit der Aussage der Klägerin überzeugt
Das Amtsgericht München gab der Klägerin Recht und verurteilte den Beklagten, die Mietwohnung sofort zu räumen. In der unmittelbar zuvor durchgeführten Beweisaufnahme hatte sich die Lebensgefährtin auf ihr Aussageverweigerungsrecht als Verlobte berufen. Die Nachbarn schilderten bei ihrer gerichtlichen Vernehmung die Vorfälle wie von der Klägerin vorgetragen so, dass das Gericht von der Richtigkeit ihrer Aussagen überzeugt war. Insbesondere hätten die Zeugen den Eindruck vermitteltet, dass sie sich durch die geschilderten Vorfälle in nachvollziehbarer Weise von dem Beklagten massiv und nachhaltig beeinträchtigt, belästigt, beleidigt und bedroht fühlen und darüber hinaus große Angst vor dem Beklagten gehabt hätten.
Würde des Menschen unabhängig vom konkreten Wohnumfeld unantastbar
Der insoweit vom Beklagtenvertreter vertretenen Auffassung, wonach bei einer generellen Betrachtung der gerade im sozialen Wohnungsbau regelmäßig vorkommenden Störungen des Hausfriedens der beschriebene Vorfall nicht derart schwerwiegend erscheine, dass er eine Beendigung des Mietverhältnisses nicht erlauben würde, könne nicht gefolgt werden, so das Gericht. Die Würde des Menschen sei unantastbar, Art. 1 Absatz 1 Satz 1 GG, unabhängig vom konkreten Wohnumfeld oder sonstigen Umständen. Vielmehr müsse dem Vermieter laut Gericht auch zum Schutz der bedrohten Mieter in diesem Fall die Möglichkeit eröffnet werden, das Mietverhältnis mit dem störenden Mieter durch eine sofortige Kündigung zu beenden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.12.2017
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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