21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.
ergänzende Informationen

Amtsgericht Hannover Urteil04.02.2014

Versuchtes unberechtigtes Eindringen eines Mieters in andere Mietwohnung sowie Einschüchterung der Mitmieter durch vorgetäuschtes Blut rechtfertigen fristlose KündigungErfolgte Kündigung bleibt bei positiver Prognose aufgrund von Medikamenten dennoch wirksam

Versucht ein Mieter unberechtigt in die Wohnung eines anderen Mieters gewaltsam einzudringen und schüchtert er durch vorgetäuschtes Blut die anderen Mitmieter ein, so liegt eine massive Störung des Hausfriedens vor. Der Vermieter ist in einem solchen Fall berechtigt, dass Mietverhältnis mit dem Mieter fristlos zu kündigen. Dabei spielt es keine Rolle, dass vom Mieter aufgrund von Medikamenten zukünftig keine weiteren Vorfälle zu erwarten sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hannover hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer Wohnung klingelte zu allen Tages- und Nachtzeiten an den Türen seiner Mitmieter. Zudem beschimpfte und bedrohte er sie. Er sprang lautstark schreiend sowie mit irrem Blick weibliche Bewohner im Treppenhaus an und schrie von seinem Balkon Kinder im Garten an. Die Vermieterin kündigte daraufhin das Mietverhältnis im Juli 2013 fristlos. Der Mieter ließ sich davon aber nicht beeinflussen. So versuchte er im August 2013 gewaltsam in die Wohnung von Mitmietern einzudringen. Ein paar Tage später beschmierte er deren Wohnungstür mit Ketchup und sagte dabei zu jedem Bewohner: "Es könnte auch dein Blut sein". Die Vermieterin kündigte daraufhin im September 2013 wieder fristlos das Mietverhältnis. Inzwischen befand sich der Mieter in stationärer psychiatrischer Behandlung. Er akzeptierte die Kündigung nicht, so dass der Fall vor Gericht kam.

Wirksamkeit der zweiten fristlosen Kündigung aufgrund massiver Störung des Hausfriedens

Das Amtsgericht Hannover entschied zu Gunsten der Vermieterin. Denn es hielt zumindest die im September 2013 erfolgte fristlose Kündigung nach § 543 BGB für wirksam. Der Mieter habe durch sein Verhalten trotz bereits erfolgter Kündigung massiv den Hausfrieden gestört. Der Vermieterin sei eine Fortsetzung des Mietver­hält­nisses daher nicht mehr zumutbar gewesen.

Insbesondere versuchtes Eindringen in Mieterwohnung sowie Einschüchterung mittels vorgetäuschten Blutes rechtfertigte Kündigung

Das Amtsgericht sah insbesondere in den beiden letzten Vorfällen im August einen Grund zur fristlosen Kündigung. Die Vermieterin habe es nicht dulden müssen, dass ein Mieter versucht gewaltsam in die Wohnung anderer Mieter einzudringen und diese massiv durch vorgetäuschtes Blut in Angst und Schrecken zu versetzen.

Positive Prognose aufgrund Medikamente unerheblich

Soweit vom Mieter aufgrund der Medikamente zukünftig keine weiteren Vorfälle zu befürchten waren, hielt das Amtsgericht dies für unerheblich. Eine positive Prognose ändere nichts an dem bereits beendeten Mietverhältnis durch die erfolgte wirksame Kündigung.

Quelle: Amtsgericht Hannover, ra-online (zt/ZMR 2014, 547/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil18890

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI