21.11.2024
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Amtsgericht Wedding Urteil24.09.2014

Zulässige fristlose Kündigung eines Mieters bei Androhung von Gewalt gegenüber Geschäfts­führerin der HausverwaltungFortführung des Mietver­hält­nisses sowie vorherige Abmahnung unzumutbar

Droht ein Mieter der Geschäfts­führerin der Hausverwaltung mit der Anwendung von Gewalt, so liegt darin ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Mietver­hält­nisses. In einem solchen Fall bedarf es auch keiner vorherigen Abmahnung. Dies hat das Amtsgericht Wedding entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Zusammenhang mit einem Streit über eine Mietminderung erhielt die Geschäfts­führerin der Hausverwaltung ein Schreiben der Mieterin einer Wohnung. In diesem Schreiben wies die Mieterin darauf hin, dass sie sich schon einmal wegen einer Provokation polizeibekannt zu einer Körper­ver­letzung "genötigt" sah. Zudem hieß es wörtlich: "Sollten Sie sich allzu sicher fühlen an Ihrem Schreibtisch, dann seien Sie aber unbedingt auch veranlasst, an ihr körperliches und seelisches Wohl zu denken.". Aufgrund des Schreibens wurde die Mieterin fristlos gekündigt. Diese akzeptierte die Kündigung jedoch nicht, so dass der Fall vor Gericht kam.

Recht zur fristlosen Kündigung wegen Androhung von Gewalt bestand

Das Amtsgericht Wedding entschied zu Gunsten der Vermieterin. Sie habe das Mietverhältnis gemäß § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB fristlos kündigen dürfen. Denn die Androhung von Gewalt gegen den Vermieter, von diesem beauftragten Dritten oder Mitmietern stelle grundsätzlich einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung dar. Einer vorherigen Abmahnung bedürfe es in diesem Fall nicht.

Fehlende Absicht zur Gewaltanwendung unerheblich

In diesem Zusammenhang komme es nach Auffassung des Amtsgerichts nicht darauf an, ob die Mieterin tatsächlich nicht vor hatte, Gewalt anzuwenden. Maßgeblich sei allein, ob die Geschäfts­führerin dies ernstlich annehmen konnte. Dies sei zu bejahen gewesen. Aus der Formulierung habe sie den Schluss ziehen dürfen, dass die Mieterin entschlossen war ihr Begehren notfalls mit körperlicher Gewalt durchzusetzen.

Quelle: Amtsgericht Wedding, ra-online, (zt/GE 2014, 1463/rb)

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