18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 18901

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Beschluss16.07.2013Landgericht Berlin67 S 232/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ZMR 2014, 638Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2014, Seite: 638
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Wedding, Urteil17.04.2013, 3 C 293/12
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Beschluss16.07.2013

Unberechtigtes Festhalten einer vom Vermieter beauftragten Person rechtfertigt ordentliche Kündigung des Mietver­hält­nissesAuch Gewalt gegen Dritte ist ein Kündigungsgrund / Vorliegen einer schweren Verletzung des Hausfriedens

Hindert ein Mieter eine vom Vermieter beauftragte Person unberechtigt am Verlassen der Wohnung, so liegt ein Eingriff in das Freiheitsrecht der betroffenen Person vor. Eine solch schwere Verletzung des Hausfriedens rechtfertigt eine ordentliche Kündigung des Mietver­hält­nisses. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Wohnung eines Mieters wurde umfassend saniert. Da es dabei zu Verzögerungen kam, beschwerte er sich bei der Hausverwaltung. Daraufhin kam es im Mai 2012 zu einem Treffen zwischen dem Mieter und einer von seiner Vermieterin beauftragten Person. Dabei kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen den beiden. Der Mieter äußerte sich lautstark gegenüber der Beauftragten und hinderte sie daran die Wohnung zu verlassen, in dem er sich ihr in den Weg stellte. Er wollte die Beauftragte solange nicht aus der Wohnung lassen, bis die Polizei eintraf. Die Frau konnte schließlich mit Hilfe von zwei Männern die Wohnung verlassen. Nachfolgend kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis mit dem Mieter ordentlich. Da dieser die Kündigung nicht akzeptierte, kam der Fall vor Gericht.

Ordentliche Kündigung war wirksam

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Vermieterin. Sie habe aufgrund des Verhaltens des Mieters das Mietverhältnis ordentlich kündigen dürfen. Denn das unberechtigte Festhalten einer Person in einer Wohnung stelle einen schweren und nachhaltigen Eingriff in die Freiheit der Person sowie eine schwere Verletzung des Hausfriedens dar. Eine Fortsetzung des Mietver­hält­nisses sei der Vermieterin daher nicht zumutbar gewesen. Soweit der Mieter behauptete, dass man in einer solchen Situation beruhigt auf das Eintreffen der Polizei warten könne, sei dies nach Auffassung des Landgerichts unzutreffend gewesen. Dem Mieter habe keinerlei Recht zugestanden, die Beauftragte der Vermieterin festzuhalten.

Fehlende Anstellung der Beauftragten unerheblich

Es sei nach Ansicht des Landgerichts zudem unerheblich gewesen, dass die Beauftragte keine Mitarbeiterin oder Angestellte der Vermieterin war. Denn die Vermieterin sei auch zum Schutz von durch sie beauftragte Personen verpflichtet gewesen. Diese habe sie ebenso schützen müssen, wie die Mieter des Hauses und deren Besucher.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/ZMR 2014, 638/rb)

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