18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 16386

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Urteil15.01.1976Landgericht Mannheim4 S 134/75
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1978, 50Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1978, Seite: 50
  • ZMR 1977, 80Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 1977, Seite: 80
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ergänzende Informationen

Landgericht Mannheim Urteil15.01.1976

Vermieter kann Mieter bei Drohung mit Geiselnahme fristlos kündigenSchwere schuldhafte Vertrags­pflicht­verletzung des Mieters

Wenn ein Mieter den Vermieter mit einer Geiselnahme bedroht, dann ist der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Die Androhung einer Geiselnahme stellt eine schwere schuldhafte Vertrags­ver­letzung des Mieters dar. Eine Fortsetzung des Mietver­hält­nisses ist dem Vermieter in einem solchen Fall nicht zuzumuten. Dies entschied das Landgericht Mannheim.

Im zugrunde liegenden Fall beklagte sich eine Mieterin wegen ihrer kalten Wohnung beim Vermieter. Sie forderte ihn auf, für eine ausreichende Beheizung des Duschraums zu sorgen. Dem Vermieter schrieb sie für den Fall der Nichtbefolgung:

"Ich lasse Sie kapern"

Erläuterungen
" ... Ich lasse Sie kapern - Helfershelfer stehen mir zur Verfügung - Sie werden eine Geisel, schöne Aussicht, nicht wahr! Der Raum hierfür ist düster und kalt, kein Wasser vorhanden!"

Der Vermieter forderte die Mieterin auf, sich für diese Drohung bei ihm zu entschuldigen. Nachdem die Mieterin keinen Anlass sah, sich zu entschuldigen, kündigte der Vermieter das Mietverhältnis fristlos. Das Amtsgericht gab dem Vermieter Recht und verurteilte die Mieterin zur Räumung der Mietwohnung. Gegen das amtsge­richtliche Urteil legte die Mieterin beim Landgericht Mannheim Berufung ein. Vergeblich. Das Landgericht Mannheim bestätigte das Urteil und wies die Berufung als unbegründet zurück.

Fristlose Kündigung wirksam

Der Vermieter sei berechtigt gewesen, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Gleichgültig, ob die Drohung ernst gemeint war oder nicht, stelle sie einen Angriff auf die Willensfreiheit des Vermieters dar. Mit der Drohung habe die Mieterin gegen die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme verstoßen. Die Drohung sei eine solch schwere schuldhafte Vertrags­pflicht­ver­letzung, dass es dem Vermieter nicht zumutbar sei, das Mietverhältnis aufrecht zu erhalten.

Tiefgreifende feindselige Gesinnung

Die Drohung der Mieterin lasse eine tiefgreifende feindselige Gesinnung gegenüber dem Vermieter erkennen. Wolle man nicht der Gewalt und der Skrupel­lo­sigkeit beim Vollzug von Verträgen Tür und Tor öffnen, dann gehöre es zu den selbst­ver­ständ­lichen Mindest­vor­aus­set­zungen, nicht den Willen des anderen durch gesetzeswidrige Mittel zu brechen. Der Mieterin stünden für diese Drohung keine Rechtfertigungs- oder Entschul­dungs­gründe zur Seite. Auch wenn man der Mieterin glauben sollte, dass sie bereits früher mehrfach vergeblich auf den Mietmangel hingewiesen habe, so rechtfertige auch dieser Umstand keine Drohung. Die Mieterin hätte auf legale Weise Druck auf den Vermieter ausüben können, z.B. durch Minderung der Mietzahlungen oder aber durch eine Klage auf Vornahmen der Reparaturen.

Das Urteil ist aus dem Jahr 1976 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".

Quelle: ra-online, LG Mannheim (zt/WuM 1978, 50/pt)

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