18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 22470

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Urteil08.07.2015Landgericht Berlin65 S 281/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2016, 180Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2016, Seite: 180
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Lichtenberg, Urteil15.05.2014, 23 C 84/12
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil08.07.2015

Unwirksame Eigen­bedarfs­kündigung eines betagten, langjährigen Mieters aufgrund ernsthafter SuizidgefahrVorliegen einer nicht zu recht­fer­ti­genden Härte im Sinne von § 574 Abs. 1 BGB

Die Kündigung eines betagten, langjährigen Mieters kann unwirksam sein, wenn aufgrund des Erlasses eines Räumungsurteils eine ernsthafte Suizidgefahr besteht. Der Mieter kann sich auf eine nicht zu rechtfertigende Härte berufen und somit der Eigen­bedarfs­kündigung gemäß § 574 Abs. 1 BGB widersprechen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde im April 2012 dem 82jährigen Mieter einer Wohnung wegen Eigenbedarfs gekündigt. Die Vermieterin beabsichtigte, die Wohnung ihrem Sohn zur Verfügung zu stellen. Der Mieter, der seit dem Jahr 1967 in der Wohnung lebte, widersprach jedoch der Kündigung. Er führte an, dass eine Räumung eine nicht zu rechtfertigende Härte darstellen würde. Da die Vermieterin den Widerspruch nicht anerkannte, erhob sie Klage. Das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg hielt den Widerspruch für rechtens und wies daher die Räumungsklage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.

Unwirksame Eigen­be­da­rfs­kün­digung aufgrund Suizidgefahr

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Vermieterin zurück. Die Eigenbedarfskündigung sei aufgrund einer nicht zu recht­fer­ti­genden Härte auf Seiten des Mieters nach § 574 Abs. 1 BGB unwirksam gewesen. Es habe nach den Ausführungen eines Sachver­ständigen eine ernsthafte Suizidgefahr vorgelegen. Der Mieter hätte eine Räumung als Scheitern eigener Bemühungen erlebt und als komplettes Infragestellen seiner Lebensleistung interpretiert. Er sei mit seiner Wohnung und dem Wohnumfeld so stark verwachsen gewesen, dass die mit einem Verlust verbundene Trauer für ihn kaum zu bewältigen gewesen wäre. Es wäre zwangsläufig zu einem massiven Bedrohungs- und Vernich­tungs­gefühl gekommen, mit der Gefahr von Affekt­durch­brüchen mit unvor­her­sehbaren Kurzschluss­re­ak­tionen.

Keine Hilfe durch therapeutische Maßnahmen

Der Sachverständige hielt zudem eine ambulante oder stationäre Fachbehandlung für nicht ausreichend, so das Landgericht, um den langfristigen Auswirkungen des Räumungsurteils zu begegnen. Eine depressive Erkrankung sei im höheren Lebensalter nur schwer therapierbar.

Wahrschein­lich­keitsgrad hinsichtlich Suizidgefahr unerheblich

Nach Auffassung des Landgerichts sei der Grad der Wahrschein­lichkeit, dass der Mieter einen Suizid im Falle eines Räumungsurteils begehe, unerheblich gewesen. Denn nach dem psychiatrischen Gutachten sei jedenfalls mit einem psychischen Zusammenbruch und einer erheblichen Verschlech­terung des gesund­heit­lichen Gesamtzustands zu rechnen gewesen.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/WuM 2016, 180/rb)

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