Landgericht Frankfurt am Main Urteil23.08.2011
Eigenbedarfskündigung gegenüber 84-jährigem Mieter kann zulässig seinEigennutzungsinteresse des Eigentümers muss Bestandsinteresse des Mieters überwiegen
Trotz des hohen Alters eines Mieters und seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen kann eine Eigenbedarfskündigung wirksam sein. Das Eigennutzungsinteresse des Eigentümers muss höher bewertet werden als das Bestandsinteresse des Mieters. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Einem 84-jährigen Mieter einer Eigentumswohnung wurde wegen Eigenbedarfs gekündigt. Der Mieter wohnte seit 40 Jahren in der Wohnung. Er wies eine Schwerbehinderung von 100 GdB aus und war pflegebedürftig nach Stufe 1. Er bewohnte die 68 qm große Wohnung mit seinem Sohn, der ihn pflegte. Die Eigentümer der Wohnung begründeten die Kündigung damit, dass ihre damalige Wohnung mit 54 qm zu klein für sie und ihre zwei Kinder wurde. Zudem befand sich die Wohnung näher an der Schule der Kinder und dem Arbeitsplatz des Eigentümers. Weiterhin hätte die Eigennutzung die finanzielle Situation der Familie verbessert. Der Mieter hielt einen Umzug für unzumutbar und weigerte sich auszuziehen. Daher erhoben die Eigentümer Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Das Amtsgericht Frankfurt a.M. gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Mieters.
Anspruch auf Räumung und Herausgabe bestand
Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied gegen den Mieter. Denn den Eigentümern habe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zugestanden (§ 546 BGB), da das Mietverhältnis durch die Eigenbedarfskündigung wirksam beendet worden sei.
Eigennutzungswunsch war nachvollziehbar
Dadurch, dass die Eigentumswohnung aufgrund ihrer Größe und Lage erhebliche Vorteile gegenüber der damaligen Wohnung geboten habe, haben die Eigentümer ihren Eigennutzungswunsch nach Ansicht des Landgerichts nachvollziehbar dargelegt.
Keine Fortsetzung des Mietverhältnisses aufgrund besonderer Härte
Der Mieter habe weiterhin nicht die Fortsetzung des Mietverhältnisses gemäß § 574 Abs. 1 BGB verlangen können, so das Landgericht weiter. Zwar habe das Gericht zuerkannt, dass aufgrund des hohen Lebensalters des Mieters, die lange Wohndauer und der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Mieters, ein besonderes Interesse an dem Fortbestand des Mietverhältnisses bestanden und die Beendigung des Mietverhältnisses eine erhebliche Härte bedeutet habe. Das Interesse der Eigentümer an der Eigennutzung sei jedoch gegenüber dem Interesse des Mieters an der Fortsetzung des Mietverhältnisses Vorrang einzuräumen gewesen.
Umzug war dem Mieter nicht unzumutbar
Nach Auffassung des Landgerichts sei dem Mieter ein Umzug zumutbar gewesen. Denn es sei nicht zu befürchten gewesen, dass sich seine Lebenssituation bzw. seine Gesundheit oder Leben durch die Eingewöhnung in eine neue Wohnumgebung drastisch und dauerhaft verschlechtert hätte. Die Verhandlung habe zudem gezeigt, dass der Mieter durchaus noch ausreichend mobil und orientiert gewesen sei. Auch sei zu berücksichtigen gewesen, dass sein Sohn die Pflegedienste erbracht habe und den Mieter bei dem Umzug und die Eingewöhnung habe unterstützen können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2013
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)