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Amtsgericht Nürnberg Urteil21.11.2019

Unzulässige Eigen­bedarfs­kündigung wegen hohen Alters und schlechten Gesund­heits­zu­stands des MietersMieter kann sich auf unzumutbare Härte berufen

Eine Eigen­bedarfs­kündigung kann wegen des hohen Alters und des schlechten Gesund­heits­zu­stands des Mieters unzulässig sein. In diesem Fall kann sich der Mieter auf eine unzumutbare Härte gemäß § 574 Abs. 1 BGB berufen. Dies hat das Amtsgericht Nürnberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2017 erhielt die Mieterin einer Erdge­schoss­wohnung eine Eigenbedarfskündigung. Dagegen legte die Mieterin Widerspruch ein. Sie führte an, dass eine Räumung der Wohnung eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die Mieterin war 87 Jahre alt und lebte seit 1963 in der Wohnung. Sie war in der Nachbarschaft tief verwurzelt. Zudem war sie pflegebedürftig und litt unter anderem an einer Angststörung und einer sozialen Anpas­sungs­schwie­rigkeit. Die Vermieterin ließ dies nicht gelten und erhob Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Amtsgericht Nürnberg entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Zwar sei die Eigen­be­da­rfs­kün­digung an sich wirksam. Jedoch stelle die Beendigung des Mietver­hält­nisses für die Mieterin eine unzumutbare Härte im Sinne von § 574 Abs. 1 BGB dar. Ein Sachver­ständiger kam zu dem Schluss, dass eine Veränderung des häuslichen Umfelds im Rahmen einer Räumung mit hoher Wahrschein­lichkeit zu einer Gefährdung bzw. Verschlech­terung des Gesund­heits­zu­stands der Mieterin führen würde.

Quelle: Amtsgericht Nürnberg, ra-online (zt/WuM 2020, 288/rb)

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