Dokument-Nr. 27916
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- WuM 2019, 532Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2019, Seite: 532
- Amtsgericht Hattingen, Urteil26.05.2017, 17 C 96/15
- Unwirksame Eigenbedarfskündigung eines betagten, langjährigen Mieters aufgrund ernsthafter SuizidgefahrLandgericht Berlin, Urteil08.07.2015, 65 S 281/14
- Unzulässige Eigenbedarfskündigung wegen hohen Alters und schlechten Gesundheitszustands des MietersAmtsgericht Nürnberg, Urteil21.11.2019, 244 C 7495/18
Landgericht Essen Urteil20.09.2018
Eigenbedarfskündigung und Härteeinwand: Räumungsunfähigkeit eines an Demenz erkrankten WohnungsmietersDrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands wegen Umzugs
Gegen eine Eigenbedarfskündigung ist der Härteeinwand nach § 574 Abs. 1 BGB gegeben, wenn der Wohnungsmieter an Demenz erkrankt ist und durch den Umzug eine Verschlechterung des Gesundheitszustands droht. In diesem Fall besteht eine Räumungsunfähigkeit. Dies hat das Landgericht Essen entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Vermieter eine berechtigte Eigenbedarfskündigung ausgesprochen. Die Mieter der Wohnung, ein älteres Ehepaar, haben dagegen einen Härtewiderspruch erhoben. Sie führten an, dass dem Ehemann aufgrund seiner Demenzerkrankung eine Umgewöhnung in eine neue Wohnung nicht zumutbar sei. Der Vermieter hielt dies für unzutreffend und erhob Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Das Amtsgericht Hattingen gab der Klage statt. Dagegen richtet sich die Berufung der Mieter.
Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung
Das Landgericht Essen entschied zu Gunsten der Mieter und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Aufgrund der Demenzerkrankung des Mieters bestehe eine Räumungsunfähigkeit nach § 574 Abs. 1 BGB. Das Mietverhältnis sei daher auf unbestimmte Zeit fortzusetzen.
Drohende Verschlechterung des Gesundheitszustands wegen Umzugs
Ein Sachverständiger habe überzeugend dargestellt, so das Landgericht, dass dem Mieter bei einem Umzug konkret erhebliche weitere gesundheitliche Verschlechterungen drohen. Dabei verwies der Sachverständige darauf, dass demente Menschen besonders stressanfällig seien und daher ein erhöhtes Risiko von Schlaganfällen bestehe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2019
Quelle: Landgericht Essen, ra-online (zt/WuM 2019, 532/rb)
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