21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 27916

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Urteil20.09.2018Landgericht Essen10 S 84/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2019, 532Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2019, Seite: 532
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Hattingen, Urteil26.05.2017, 17 C 96/15
ergänzende Informationen

Landgericht Essen Urteil20.09.2018

Eigen­bedarfs­kündigung und Härteeinwand: Räumungs­un­fä­higkeit eines an Demenz erkrankten WohnungsmietersDrohende Verschlech­terung des Gesund­heits­zu­stands wegen Umzugs

Gegen eine Eigen­bedarfs­kündigung ist der Härteeinwand nach § 574 Abs. 1 BGB gegeben, wenn der Wohnungsmieter an Demenz erkrankt ist und durch den Umzug eine Verschlech­terung des Gesund­heits­zu­stands droht. In diesem Fall besteht eine Räumungs­un­fä­higkeit. Dies hat das Landgericht Essen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Vermieter eine berechtigte Eigenbedarfskündigung ausgesprochen. Die Mieter der Wohnung, ein älteres Ehepaar, haben dagegen einen Härte­wi­der­spruch erhoben. Sie führten an, dass dem Ehemann aufgrund seiner Demen­z­er­krankung eine Umgewöhnung in eine neue Wohnung nicht zumutbar sei. Der Vermieter hielt dies für unzutreffend und erhob Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Das Amtsgericht Hattingen gab der Klage statt. Dagegen richtet sich die Berufung der Mieter.

Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Landgericht Essen entschied zu Gunsten der Mieter und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Aufgrund der Demen­z­er­krankung des Mieters bestehe eine Räumungs­un­fä­higkeit nach § 574 Abs. 1 BGB. Das Mietverhältnis sei daher auf unbestimmte Zeit fortzusetzen.

Drohende Verschlech­terung des Gesund­heits­zu­stands wegen Umzugs

Ein Sachver­ständiger habe überzeugend dargestellt, so das Landgericht, dass dem Mieter bei einem Umzug konkret erhebliche weitere gesundheitliche Verschlech­te­rungen drohen. Dabei verwies der Sachverständige darauf, dass demente Menschen besonders stressanfällig seien und daher ein erhöhtes Risiko von Schlaganfällen bestehe.

Quelle: Landgericht Essen, ra-online (zt/WuM 2019, 532/rb)

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