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- Amtsgericht Charlottenburg, Urteil17.03.2008, 211 C 3/07
Landgericht Berlin Urteil07.10.2008
Kalter Zigarettengeruch berechtigt zu einer MietminderungVermieter muss Geruchsdiffusion beseitigen
Dringt aus der unteren Wohnung kalter Zigarettengeruch in das Wohnzimmer, so ist eine Mietminderung von 10 % gerechtfertigt. Der Vermieter hat dafür Sorge zu tragen, dass keine Gerüche durch Decken, Wandöffnungen und Schächte dringen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall begehrten die Kläger von der beklagten Vermieterin geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um eine Geruchsdiffusion von der unteren Wohnung in die Wohnung der Kläger auszuschließen. Aus der unteren Wohnung drang auch bei geschlossenen Fenstern und Türen kalter Zigarettengeruch in ihre Wohnung. Das Amtsgericht Charlottenburg gab der Klage statt und hat darüber hinaus den Klägern ein Minderungsrecht in Höhe von 10 % der Miete zugestanden. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.
Instandsetzungsanspruch gegenüber Vermieterin
Das Landgericht Berlin gab den Klägern Recht. Diese haben gegenüber der Beklagten einen Instandsetzungsanspruch gemäß § 535 Abs. 1 BGB zugestanden, da die Wohnung mangelbehaftet gewesen sei. Durch den kalten Zigarettengeruch habe eine Abweichung vom vertragsgemäßen Zustand vorgelegen. Eine Geruchs- bzw. Gasdiffusion durch Decken, Wandöffnungen oder Schächte müsse in einem derartigen Ausmaß nicht hingenommen werden. Zwar könne ein luft- bzw. gasdichter Abschluss der Etagen im Wohnungsbau nicht zu verlangen sein. Es könne und müsse aber auch im traditionellen Wohnungsbau gefordert werden, dass nicht jeder Geruch und insbesondere kein erheblicher Zigarettengeruch aus einer benachbarten Wohnung über die bauliche Konstruktion in die eigene Wohnung dringe. Denn insofern seien auch die möglichen negativen Auswirkungen von Zigarettenrauch zu berücksichtigen.
Weg der Geruchsdiffusion musste nicht festgestellt werden
Die Kläger tragen nicht die Darlegungs- und Beweislast dafür, auf welchen Wegen die Gase bzw. Gerüche in die Wohnung eingedrungen sind, so das Landgericht weiter. Es habe genügt, dass ausgeschlossen werden konnte, dass dies über die Fenster und die Wohnungseingangstür erfolgte.
Mietminderung von 10 % angemessen
Nach Ansicht des Landgerichts habe den Klägern ein Minderungsrecht zugestanden, da die Wohnung mangelbehaftet im Sinne von § 536 Abs. 1 BGB gewesen sei und es sich auch nicht lediglich um eine unerhebliche Geruchsbelästigung gehandelt habe. In Anbetracht dessen, dass es sich bei dem Wohnzimmer um einen für die Wohnung zentralen Raum mit hoher Bedeutung für die Wohnungsnutzung handele, sei eine Minderung von 10 % der Miete angemessen. Denn kalter Zigarettengeruch mindere das Wohlbefinden im Allgemeinen erheblich und verursache ein unangenehmes Wohngefühl. Vor allem für nichtrauchende Mieter.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2012
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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