21.11.2024
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Landgericht Berlin Urteil07.10.2008

Kalter Zigaret­ten­geruch berechtigt zu einer MietminderungVermieter muss Geruchs­dif­fusion beseitigen

Dringt aus der unteren Wohnung kalter Zigaret­ten­geruch in das Wohnzimmer, so ist eine Mietminderung von 10 % gerechtfertigt. Der Vermieter hat dafür Sorge zu tragen, dass keine Gerüche durch Decken, Wandöffnungen und Schächte dringen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall begehrten die Kläger von der beklagten Vermieterin geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um eine Geruchs­dif­fusion von der unteren Wohnung in die Wohnung der Kläger auszuschließen. Aus der unteren Wohnung drang auch bei geschlossenen Fenstern und Türen kalter Zigarettengeruch in ihre Wohnung. Das Amtsgericht Charlottenburg gab der Klage statt und hat darüber hinaus den Klägern ein Minderungsrecht in Höhe von 10 % der Miete zugestanden. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.

Instand­set­zungs­an­spruch gegenüber Vermieterin

Das Landgericht Berlin gab den Klägern Recht. Diese haben gegenüber der Beklagten einen Instandsetzungsanspruch gemäß § 535 Abs. 1 BGB zugestanden, da die Wohnung mangelbehaftet gewesen sei. Durch den kalten Zigaret­ten­geruch habe eine Abweichung vom vertragsgemäßen Zustand vorgelegen. Eine Geruchs- bzw. Gasdiffusion durch Decken, Wandöffnungen oder Schächte müsse in einem derartigen Ausmaß nicht hingenommen werden. Zwar könne ein luft- bzw. gasdichter Abschluss der Etagen im Wohnungsbau nicht zu verlangen sein. Es könne und müsse aber auch im traditionellen Wohnungsbau gefordert werden, dass nicht jeder Geruch und insbesondere kein erheblicher Zigaret­ten­geruch aus einer benachbarten Wohnung über die bauliche Konstruktion in die eigene Wohnung dringe. Denn insofern seien auch die möglichen negativen Auswirkungen von Zigarettenrauch zu berücksichtigen.

Weg der Geruchs­dif­fusion musste nicht festgestellt werden

Die Kläger tragen nicht die Darlegungs- und Beweislast dafür, auf welchen Wegen die Gase bzw. Gerüche in die Wohnung eingedrungen sind, so das Landgericht weiter. Es habe genügt, dass ausgeschlossen werden konnte, dass dies über die Fenster und die Wohnungs­ein­gangstür erfolgte.

Mietminderung von 10 % angemessen

Nach Ansicht des Landgerichts habe den Klägern ein Minderungsrecht zugestanden, da die Wohnung mangelbehaftet im Sinne von § 536 Abs. 1 BGB gewesen sei und es sich auch nicht lediglich um eine unerhebliche Geruchsbelästigung gehandelt habe. In Anbetracht dessen, dass es sich bei dem Wohnzimmer um einen für die Wohnung zentralen Raum mit hoher Bedeutung für die Wohnungsnutzung handele, sei eine Minderung von 10 % der Miete angemessen. Denn kalter Zigaret­ten­geruch mindere das Wohlbefinden im Allgemeinen erheblich und verursache ein unangenehmes Wohngefühl. Vor allem für nichtrauchende Mieter.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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