Dokument-Nr. 12580
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- WuM 2010, 764Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2010, Seite: 764
Amtsgericht Kerpen Urteil28.04.2010
Mietminderung wegen Zigarettenrauch aus undichten VersorgungsschächtenZigarettenrauch stellt eine Belästigung dar
Undichte Versorgungsschächte können einen Mietmangel darstellen, der Mieter zur Minderung der Miete berechtigt. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Kerpen hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatten Mieter eine Wohnung für 335,31 Euro angemietet. In der Wohnung waren die Versorgungsschächte nicht ordnungsgemäß abgedichtet, so dass Zigarettenrauch aus der darunter liegenden Wohnung in ihre Wohnung drang. Auch stimmte die vereinbarte Wohnfläche laut Mietvertrag von 78,09 qm nicht. Tatsächlich war die Wohnung nur 68,387 qm groß.
Undichte Versorgungsschächte sind ein Mietmangel
Das Amtsgericht Kerpen entschied, dass die Mieter, wegen der unzureichenden Abdichtung der Versorgungsschächte die Miete mindern dürfen. Der Zigarettenrauch stelle eine Belästigung dar, führte das Gericht aus. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände erschien dem Gericht auf der Basis des § 287 ZPO eine Minderungsquote von 5 % angemessen, was hier 17,77 Euro/Monat entsprach.
Kleinere Wohnfläche ist ein Mietmangel
Auch wegen der geringeren Wohnfläche dürften die Mieter mindern. Die Wohnfläche sei 12,38 % geringer als vertraglich vereinbart. Dass es sich bei einer solchen Wohnflächenabweichung um einen Mangel handele, sei höchstrichterlich geklärt (vgl. BGH, Urteil v. 24.03.2004 - VIII ZR 295/03 - = BGH, NJW 2004, 1947), führte das Amtsgericht aus. Dementsprechend könnten die Mieter die monatliche Miete um weitere 12,38 % mindern (hier: 43,98 Euro).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Kerpen (vt/pt)
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