21.11.2024
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Landgericht Stuttgart Urteil27.05.1998

Belästigung durch Zigarettenrauch und Essensgeruch in der Wohnung rechtfertigt Mietminderung um 20 ProzentVon außen eindringende Gerüche begründen einen Mietmangel der Wohnung

Lassen sich in der eigenen Wohnung Gerüche nach Essen und Zigarettenrauch feststellen, die von außen hereindringen, so besteht darin ein Fehler der Mietsache. Eine Mietminderung bis zu 20 Prozent ist damit gerechtfertigt. Ein über diese Quote hinausgehender Anspruch besteht jedoch nicht, da dieser für schwer­wie­gendere Fälle, wie Feuchtigkeit oder Heizungsausfall im Winter, vorbehalten bleibt. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Stuttgart hervor.

Im vorliegenden Fall ging es um die Frage der Möglichkeit der Mietminderung aufgrund von Zigaretten- und Essensgerüchen, die von außen in die streit­ge­gen­ständliche Wohnung drangen.

Mietmangel ist auf spezielle Bauweise des Gebäudes zurückzuführen

Das Landgericht Stuttgart entschied im Sinne der Mieter und stellte fest, dass diese einen Anspruch auf Mietminderung hatten, da die Wohnung mit einem erheblichen Mangel im Sinne des § 537 BGB behaftet gewesen sei. Eine Zeugin, die sich in der streit­ge­gen­ständ­lichen Wohnung aufgehalten hatte, habe die Belästigung durch Zigarettenqualm und Essensgerüche bestätigt. Durch diese Zeugenaussage sei das Vorliegen eines Mangels und die Beein­träch­tigung der Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch (§ 537 BGB) bewiesen worden. Der Mangel hänge offenbar mit der besonderen Bauweise des Gebäudes zusammen, das nicht so abgedichtet werden könne, wie normalerweise üblich. Die verschiedenen vorangegangenen Abdich­tungs­versuche, die zu keiner Verbesserung der Geruchsbelästigung geführt hätten, würden dies belegen. Dabei sei es unwichtig, auf welche Weise die Gerüche in die Wohnung eindringen würden, da in jedem Fall ein den Anspruch des Mieters begründender Fehler vorliege.

Bei Geruchs­be­läs­tigung sind höchstens 20 Prozent Mietminderung möglich

Der Umfang der Minderung sei nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessen. Im vorliegenden Fall wurde eine Minderungsquote von 20 Prozent festgelegt. Minderungssätze, die über diese Quote hinausgingen, würden in der Regel nur bei gravierenden und länger andauernden Fällen, wie beispielsweise erheblicher Feuchtigkeit oder teilweisem Heizungsausfall im Winter, gewährt. Vorliegend könne auch eine Gesund­heits­be­ein­träch­tigung durch Passivrauchen, wie vom Mieter behauptet, nicht festgestellt werden. Über eine reine Geruchs­be­läs­tigung gingen die Auswirkungen des Mietmangels jedenfalls nicht hinaus.

Quelle: ra-online, Landgericht Stuttgart (vt/st)

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