Dokument-Nr. 11003
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- ZMR 2000, 302Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2000, Seite: 302
Landgericht Essen Urteil23.09.1999
Keine Mietminderung wegen Geruchsbelästigungen durch EssensgerücheKochgerüche sind zu dulden - Auf den Durchschnittsmenschen ist abzustellen
Mieter müssen es bis zu einem gewissen Grad dulden, wenn sie Kochgerüche aus einer anderen Wohnung wahrnehmen. Sie sind nicht berechtigt wegen Essensgerüchen die Miete zu mindern. Dies hat das Landgericht Essen entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Mieterin die Miete um 30 % gemindert, weil sie sich durch Küchengerüche aus einer anderen Wohnung beeinträchtigt sah. Vor Gericht sagten Zeugen aus, dass sie sich von Kochdünsten, die aus dem Küchenabzug dringen würden, zu den unterschiedlichsten Tageszeiten beim Aufenthalt in Haus und Garten belästigt fühlten. Und ein Zeuge ergänzte, dass er teilweise Gerüche in einer Intensität wahrnehme, wie er sie normalerweise nur aus gewerblichen Küchen kenne.
Landgericht: Keine Mietminderung
Das Landgericht Essen entschied, dass die Mieterin trotz allem kein Recht auf Mietminderung zustehe. Es konnte in den Kochgerüchen keinen Mietmangel im Sinne des § 537 Abs. 1 Satz 1 BGB erkennen. Es kam zu dem Schluss, dass die Gerüche die Mieterin nicht über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigen würden.
Belästigung durch Gerüche führt nicht automatisch zu einem Minderungsrecht
Zwar möge es sein, dass aufgrund der baulichen Gegebenheiten auftretende Kochgerüche in größerer Intensität auf dem von den Mietern angemieteten Grundstück auftreten und von den Bewohnern als Belästigung empfunden werden.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lasse sich aber nicht feststellen, dass es sich hierbei um eine durchgängige erhebliche Belästigung handle. Vielmehr stünde nach den Zeugenaussagen fest, dass es sich jedenfalls um einen, wenn auch nach ihrem Empfinden extremen, Kochgeruch, der bei der Zubereitung von Lebensmitteln entsteht, handle.
Grundsätzlich sind Kochgerüche zu dulden
Dass Nachbarn zu den unterschiedlichsten Zeiten und jeweils nach ihrem Geschmack kochen, sei jedoch grundsätzlich zu dulden, auch wenn dies nicht unbedingt den Vorstellungen der anderen entspreche, führte das Gericht aus. Nicht zuletzt sei zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der von den Zeugen bekundeten Intensität der Gerüche subjektive Wahrnehmungen je nach dem eigenen Vorstellungsbild sehr unterschiedlich seien.
Essensgerüche werden unterschiedlich wahrgenommen
Bereits bestimmte Situationen oder ein unterschiedlicher Lebensrhythmus könnten hier dazu führen, dass Kochgerüche als extrem störend empfunden würden. Dies bestätige sich zum Beispiel darin, dass ein Zeuge bekundet habe, man sei öfter beim Kaffeetrinken auf der Terrasse von Essensgerüchen überfallen worden und die Mieterin selbst erklärt habe, sie fühlte sich belästigt, wenn sie an späten Vormittagen bereits beim Aufstehen Kochgerüche wahrnehme. Hier sei es durchaus nachvollziehbar, dass die betreffenden Nachbarn sich aufgrund der speziellen Situation in einer anderen Weise belästigt fühlten als wenn sie selbst zum Beispiel mit der Zubereitung eines Mittagessens beschäftigt wären. Allein aus diesen Umständen ergebe sich jedoch nicht der Nachweis, dass die Gerüche tatsächlich das Maß des Empfindens eines normalen Durchschnittsmenschen, auf den abzustellen sei, überschreiten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Essen (vt/pt)
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