In der Wohnung eines Mieters roch es ständig nach Fleischerei. Nach erfolglosen Beschwerden beim Eigentümer kürzte der Mieter die Miete und sorgte selbst durch eine Abdichtung des Dielenbodens für Abhilfe. Er klagte auf Mietminderung und Aufwendungsersatz.
Das Amtsgericht Pankow/Weißensee gab ihm weitgehend Recht. Wenn aus dem darunter liegenden Erdgeschoss ständig Fleisch- und Wurstgeruch in eine Wohnung dringe, dann stelle das eine erhebliche Belästigung und einen Mangel der Mietsache dar. Die monatlichen Zahlungen dürften deswegen um fünf Prozent gemindert werden.
Der Umstand, dass dem Mieter bei Vertragsschluss das Vorhandensein der Fleischerei bekannt gewesen sei, ließe nur für übliche Geruchsbelästigungen eine Bewertung als vertragsgemäß zu. Üblich müsse aber nicht nur ihr Umfang, sondern auch die Art und Weise sein, wie sie in die Wohnung des Mieters gelangten. Dies geschehe üblicherweise durch Fenster und Türen, nicht aber durch den Fußboden, und zwar auch nicht im Altbaubereich.
Der Mieter könne gemäß § 536 a Abs. 2 BGB Aufwendungsersatz verlangen. Dieser umfasse auch die Arbeitszeit des Mieters, die dieser für die Mängelbeseitigung aufwendet habe. Eine ungelernte, aber gewissenhaft arbeitende Kraft sei heute 8,- Euro brutto pro Stunde wert.