21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 3880

Drucken
Urteil05.08.2004Amtsgericht Pankow/Weißensee3 C 71/03
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MM 2005, 75Zeitschrift: Mietrechtliche Mitteilungen. Beilage zu Mieter Magazin (MM), Jahrgang: 2005, Seite: 75
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Pankow/Weißensee Urteil05.08.2004

Geruchs­belästigungen - Mietwohnung riecht nach Fleischerei5 % Mietminderung sind angemessen

Dringen Fleisch- und Wurstgerüche aus einer Fleischerei durch den Dielenboden in die Wohnung darüber, kann der Wohnungsmieter die Miete um 5 % mindern. Das gilt auch, wenn der Mieter von der Existenz der Fleischerei vor Vertrags­ab­schluss wusste; denn üblicherweise dringen Gerüche höchstens über geöffnete Fenster und Türen in andere Mieteinheiten, nicht aber durch den Fußboden. Das hat das Amtsgericht Berlin Pankow-Weißensee entschieden.

In der Wohnung eines Mieters roch es ständig nach Fleischerei. Nach erfolglosen Beschwerden beim Eigentümer kürzte der Mieter die Miete und sorgte selbst durch eine Abdichtung des Dielenbodens für Abhilfe. Er klagte auf Mietminderung und Aufwen­dungs­ersatz.

Das Amtsgericht Pankow/Weißensee gab ihm weitgehend Recht. Wenn aus dem darunter liegenden Erdgeschoss ständig Fleisch- und Wurstgeruch in eine Wohnung dringe, dann stelle das eine erhebliche Belästigung und einen Mangel der Mietsache dar. Die monatlichen Zahlungen dürften deswegen um fünf Prozent gemindert werden.

Der Umstand, dass dem Mieter bei Vertragsschluss das Vorhandensein der Fleischerei bekannt gewesen sei, ließe nur für übliche Geruchs­be­läs­ti­gungen eine Bewertung als vertragsgemäß zu. Üblich müsse aber nicht nur ihr Umfang, sondern auch die Art und Weise sein, wie sie in die Wohnung des Mieters gelangten. Dies geschehe üblicherweise durch Fenster und Türen, nicht aber durch den Fußboden, und zwar auch nicht im Altbaubereich.

Der Mieter könne gemäß § 536 a Abs. 2 BGB Aufwen­dungs­ersatz verlangen. Dieser umfasse auch die Arbeitszeit des Mieters, die dieser für die Mängel­be­sei­tigung aufwendet habe. Eine ungelernte, aber gewissenhaft arbeitende Kraft sei heute 8,- Euro brutto pro Stunde wert.

Quelle: ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil3880

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI