Dokument-Nr. 25112
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- GE 2012, 1377Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2012, Seite: 1377
- Amtsgericht Berlin-Schöneberg, Urteil01.12.2011, 109 C 161/11
Landgericht Berlin Urteil13.07.2012
Kein Anspruch des Wohnungsmieters auf Einschreiten des Vermieters gegen Abstellen von Kinderwagen im Hausflur ohne Vorliegen einer konkreten BehinderungVermieter kann grundsätzlich frei über Nutzung des Hausflurs entscheiden
Ein Wohnungsmieter kann ohne Vorliegen von konkreten Behinderungen nicht verlangen, dass der Vermieter gegen das Abstellen von Kinderwagen im Hausflur vorgeht. Vielmehr kann der Vermieter gemäß § 903 BGB grundsätzlich frei darüber entscheiden, wie der Hausflur genutzt wird. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall verlangten die Mieter einer Wohnung, dass der Vermieter dafür Sorge trägt, dass andere Mieter oder Besucher es unterlassen im Hauseingang Kinderwagen abzustellen. Hintergrund dessen war, dass der Vermieter es ausdrücklich erlaubte, dass die Mieter einer Wohnung im Hochparterre im Treppenhaus ein Kinderwagen abstellen. Da der Vermieter sich weigerte dem Ansinnen der Mieter nachzukommen, erhoben diese Klage. Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieter.
Kein Anspruch auf Einschreiten des Vermieters gegen Abstellen von Kinderwagen
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Mieter zurück. Ihnen stehe kein Anspruch darauf zu, dass der Vermieter das Abstellen von Kinderwagen im Hausflur durch andere Mieter verbietet. Der Vermieter könne in Ausübung seines Eigentumsrechts aus § 903 BGB über die Nutzung des Hausflurs grundsätzlich frei bestimmen, so lange die vertraglichen Gebrauchsrechte von Mietern nicht in vertragswidriger Weise beschränkt werden. Dies sei hier nicht der Fall gewesen, da die Mieter keine konkreten Behinderungen infolge des Abstellens des Kinderwagens dartun konnten.
Recht zum Abstellen von Kinderwagen
Zudem wies das Landgericht daraufhin, dass im Rahmen des vertraglichen Nutzungsrecht Mieter einen Kinderwagen im Hausflur abstellen dürfen, wenn ihnen unter Berücksichtigung der Interessen des Vermieters und der anderen Mieter das Verbringen in ihre Wohnung nicht zumutbar sei. Unter diesem Gesichtspunkt sei es nicht zu beanstanden, wenn der Vermieter das Abstellen von Kinderwagen im Hausflur durch andere Mieter dulde oder sogar ausdrücklich erlaube.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2017
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2012, 1377/rb)
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