Dokument-Nr. 33311
Permalink https://urteile.news/
- GE 2023, 802Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 802
Amtsgericht Berlin-Neukölln Urteil01.06.2023
Kurzfristiges Abstellen von Mülltüten und Kinderwagen im Hausflur rechtfertigt keine KündigungUnwirksamkeit der fristlosen und ordentlichen Kündigung
Das kurzfristige Abstellen von Mülltüten und eines Kinderwagens im Hausflur rechtfertigt weder eine fristlose noch ordentliche Kündigung des Wohnungsmieters. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Neukölln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: im August 2021 erhielt die Mieterin einer Wohnung in Berlin eine fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung. Hintergrund dessen war, dass die Mieterin häufig für eine kurze Zeit eine Mülltüte vor ihrer Wohnungstür abstellte, um diese später zum Müllplatz zu verbringen. Zudem stellte eine Freundin von ihr bei Besuchen ihren Kinderwagen vor der Wohnungstür ab. Da die Mieterin sich weigerte die Kündigung zu akzeptieren, erhoben die Vermieter Räumungsklage.
Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung
Das Amtsgericht Berlin-Neukölln entschied gegen die Vermieter. Diesen stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da sowohl die fristlose als auch die ordentliche Kündigung unwirksam sei. Das kurzfristige Abstellen einer Mülltüte vor der Wohnungstür stelle keinen Kündigungsrund dar. Auch dürfen Besucher der Mieterin für eine kurze Zeit einen Kinderwagen vor der Wohnungstür abstellen, wenn die Größe des Hausflurs dies zulässt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2023
Quelle: Amtsgericht Berlin-Neukölln, ra-online (zt/GE 2023, 802/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil33311
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.