21.11.2024
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Amtsgericht Düsseldorf Urteil27.03.2013

Kinderwagen darf im Hausflur abgestellt werdenVoraussetzung: Keine unangemessene Einschränkung des Platzes und Erfor­der­lichkeit des Abstellens

Ist der Hausflur zum Abstellen eines Kinderwagens geeignet und sind die Mieter auf die Abstell­mög­lichkeit angewiesen, so kann der Vermieter das Abstellen des Kinderwagens nicht untersagen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Mieter einer Wohnung stellten im Hausflur ihren Kinderwagen ab. Damit war die Vermieterin jedoch nicht einverstanden. Sie verwies auf eine Klausel im Mietvertrag, wonach das Abstellen von Kinderwagen auf Gemein­schafts­flächen nicht erlaubt war und verlangte die Beseitigung des Kinderwagens. Die Mieter weigerten sich dem nachzukommen. Denn ihrer Ansicht nach war ihnen angesichts des fehlenden Fahrstuhls ein Hochschleppen des Kinderwagens in die im 4. Stock liegende Wohnung nicht zuzumuten. Aufgrund der Weigerung erhob die Vermieterin Klage.

Anspruch auf Unterlassen des Abstellens des Kinderwagens bestand nicht

Das Amtsgericht stellte fest, dass die Vermieterin weder aus § 541 BGB noch aus § 1004 BGB einen Anspruch auf Unterlassung des Abstellens des Kinderwagens im Hausflur hatte. Denn ein vertrags­widriges Verhalten habe nicht vorgelegen. Das Abstellen eines Kinderwagens im Hausflur oder auf entsprechende Gemein­schafts­flächen sei vom Wohngebrauch umfasst, wenn die Fläche dazu geeignet ist und die Mieter auf diese Abstell­mög­lichkeit angewiesen sind.

Klausel im Mietvertrag war unwirksam

Die Klausel im Mietvertrag, welche das Abstellen des Kinderwagens im Hausflur untersagte, sei nach Auffassung des Amtsgerichts unwirksam gewesen, da sie die Mieter unangemessen benachteiligte (§ 307 Abs. 1 BGB). Das Gericht berücksichtigte insofern auch, dass die Mieter auf die Abstell­mög­lich­keiten angewiesen waren. Es sei ihnen nicht zuzumuten gewesen, den Kinderwagen täglich vom Erdgeschoss bis ins 4. Stock hoch zutragen. Des Weiteren sei eine Unterbringung im Keller angesichts der engen, langen und steilen Treppe ebenfalls nicht möglich gewesen.

Unangemessene Einschränkung der Nutzungs­mög­lichkeit des Hausflurs lag nicht vor

Zudem sei die Nutzung und Zweckbestimmung des Hausflurs durch das Abstellen des Kinderwagens nicht unangemessen eingeschränkt worden, so das Gericht weiter. An der engsten Stelle habe ein Platz von 70 cm bestanden. Dies sei ausreichend, damit Personen im Gefahrenfall fliehen können. Dazu sei gekommen, dass es sich bei einem Kinderwagen nicht um ein starres, sondern leicht bewegliches Hindernis handelt.

Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (zt/WuM 2013, 348/rb)

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