18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 10998

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Urteil15.09.2009Landgericht Berlin63 S 487/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2009, 1495Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2009, Seite: 1495
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Landgericht Berlin Urteil15.09.2009

Kinderwagen im Hausflur: Anketten verboten!Auch wenn das Abstellen eines Kinderwagens im Hausflur erlaubt ist, kann das Anketten verboten sein

Das Landgericht Berlin hatte die Interessen der Mieter in einem Mehrfa­mi­li­en­hauses gegen die Interessen der Hausei­gen­tümerin abzuwägen. Es verurteilte die von der Eigentümerin verklagten Mieter unter Androhung von Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, es zu unterlassen, ihren Kinderwagen im Haupt­trep­penhaus anzuketten.

Die Mieter dürfen aber weiterhin den Kinderwagen in dem Treppenhaus abstellen, weil sie einen Anspruch aus der vertraglichen Gebrauchs­über­lassung der Mietsache haben (vgl. auch BGH, Urteil v. 10.11.2006 - V ZR 46/06 -). Dies ergebe sich aus der Inter­es­se­n­ab­wägung zwischen Vermieter und Mieter. Dabei sei insbesondere die Schutzpflicht des Vermieters gegenüber anderen Mietern des Hauses zu berücksichtigen.

Vermieter hat Schutzpflicht gegenüber Mietern

In vorliegendem Fall seien vor allem Brand­schutz­vor­schriften zu beachten. Diese geben in Berlin aber lediglich das abstrakte Ziel des Brandschutzes vor, der durch die zuständige Behörde noch zu konkretisieren sei. An einer solchen Konkretisierung fehle es. Das Interesse der beklagten Mieter an der Nutzung des Hausflures überwiege hinsichtlich des Abstellens des Kinderwagens.

Vermieter muss alternativen Abstellplatz anbieten

Der Vermieter habe auch keine zumutbaren Alternativen angeboten. Dazu sei er aber verpflichtet, wenn er die Nutzung des Hausflurs beschränken wolle. Im Fall einer konkretisierten Brand­schutz­vor­schrift sei er sogar dazu verpflichtet, einen alternativen Abstellplatz anzubieten. Dann schlage seine Dispo­si­ti­o­ns­pflicht in eine Dispo­si­ti­o­ns­pflicht um, wenn derartige Gemein­schafts­flächen vorhanden sind.

Angebotener Abstellplatz nicht zumutbar, wenn dort Zigaret­ten­kippen aus den Fenstern geworfen werden

Bei dem angebotenen Abstellplatz im lichten Innenhof werden aus den Fenstern über diesem Platz Zigaret­ten­kippen unmittelbar in den Kinderwagen geworfen. Die Auffassung der Vermieterin, sie könne das Verhalten der anderen Mieter und deren Besucher nicht beeinflussen, so dass die Beklagten Vorsor­ge­maß­nahmen wie eine Schutzplane oder ähnliches zu treffen hätten, sei unzutreffend. Denn es sei unstreitig, dass im Innenhof regelmäßig genau an den Ort, an dem der Kinderwagen stehen sollte, Zigaret­ten­kippen aus den Fenstern geworfen werden.

Anketten des Kinderwagens ist kein vertragsgemäßer Gebrauch des Flurs

Die Klägerin habe jedoch einen Anspruch gegen die Beklagten auf das Unterlassen des Ankettens des Kinderwagens unmittelbar hinter der Hauseingangstür. Das Anketten sei im Gegensatz zum Abstellen als eine Steigerung des Gebrauchs der Mietsache nicht mehr vertragsgemäß. Das Interesse des Vermieters, auch anderen Mietern eine unein­ge­schränkte vertragsgemäße Nutzung der Mietsache gewährleisten zu müssen, überwiege hier das Interesse der Beklagten, ihr Eigentum vor dem Zugriff Dritter zu schützen.

Angeketteter Kinderwagen versperrt Hauseingangstür und Treppengeländer

Das Gericht stellte fest, dass sich beim Abstellen des Kinderwagens an diesem Platz sowohl der eine Flügel der Hauseingangstür nicht mehr vollständig öffnen lasse, als auch das Geländer der unteren Stufen nicht mehr zum Festhalten genutzt werden könne. Durch das Anketten lasse sich der Kinderwagen im Falle eines Umzuges eines anderen Mieters oder in ähnlichen Situationen, die jeweils eine vollständige Öffnung beider Flügel der Haustür notwendig machen, nicht entfernen. Ähnlich verhalte es sich mit der eingeschränkten Nutzbarkeit des unteren Treppen­ge­länders.

Quelle: ra-online, Landgericht Berlin (vt/we)

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