Die Mieter dürfen aber weiterhin den Kinderwagen in dem Treppenhaus abstellen, weil sie einen Anspruch aus der vertraglichen Gebrauchsüberlassung der Mietsache haben (vgl. auch BGH, Urteil v. 10.11.2006 - V ZR 46/06 -). Dies ergebe sich aus der Interessenabwägung zwischen Vermieter und Mieter. Dabei sei insbesondere die Schutzpflicht des Vermieters gegenüber anderen Mietern des Hauses zu berücksichtigen.
In vorliegendem Fall seien vor allem Brandschutzvorschriften zu beachten. Diese geben in Berlin aber lediglich das abstrakte Ziel des Brandschutzes vor, der durch die zuständige Behörde noch zu konkretisieren sei. An einer solchen Konkretisierung fehle es. Das Interesse der beklagten Mieter an der Nutzung des Hausflures überwiege hinsichtlich des Abstellens des Kinderwagens.
Der Vermieter habe auch keine zumutbaren Alternativen angeboten. Dazu sei er aber verpflichtet, wenn er die Nutzung des Hausflurs beschränken wolle. Im Fall einer konkretisierten Brandschutzvorschrift sei er sogar dazu verpflichtet, einen alternativen Abstellplatz anzubieten. Dann schlage seine Dispositionspflicht in eine Dispositionspflicht um, wenn derartige Gemeinschaftsflächen vorhanden sind.
Bei dem angebotenen Abstellplatz im lichten Innenhof werden aus den Fenstern über diesem Platz Zigarettenkippen unmittelbar in den Kinderwagen geworfen. Die Auffassung der Vermieterin, sie könne das Verhalten der anderen Mieter und deren Besucher nicht beeinflussen, so dass die Beklagten Vorsorgemaßnahmen wie eine Schutzplane oder ähnliches zu treffen hätten, sei unzutreffend. Denn es sei unstreitig, dass im Innenhof regelmäßig genau an den Ort, an dem der Kinderwagen stehen sollte, Zigarettenkippen aus den Fenstern geworfen werden.
Die Klägerin habe jedoch einen Anspruch gegen die Beklagten auf das Unterlassen des Ankettens des Kinderwagens unmittelbar hinter der Hauseingangstür. Das Anketten sei im Gegensatz zum Abstellen als eine Steigerung des Gebrauchs der Mietsache nicht mehr vertragsgemäß. Das Interesse des Vermieters, auch anderen Mietern eine uneingeschränkte vertragsgemäße Nutzung der Mietsache gewährleisten zu müssen, überwiege hier das Interesse der Beklagten, ihr Eigentum vor dem Zugriff Dritter zu schützen.
Das Gericht stellte fest, dass sich beim Abstellen des Kinderwagens an diesem Platz sowohl der eine Flügel der Hauseingangstür nicht mehr vollständig öffnen lasse, als auch das Geländer der unteren Stufen nicht mehr zum Festhalten genutzt werden könne. Durch das Anketten lasse sich der Kinderwagen im Falle eines Umzuges eines anderen Mieters oder in ähnlichen Situationen, die jeweils eine vollständige Öffnung beider Flügel der Haustür notwendig machen, nicht entfernen. Ähnlich verhalte es sich mit der eingeschränkten Nutzbarkeit des unteren Treppengeländers.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Berlin (vt/we)