21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 13915

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Urteil25.05.2012Landgericht Berlin63 S 426/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ZMR 2013, 191Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2013, Seite: 191
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Landgericht Berlin Urteil25.05.2012

Fehlende Gemein­schafts­antenne stellt keinen Mangel der Mietsache darMieter müssen das Ersetzen einer Gemein­schafts­antenne durch einen Kabelanschluss akzeptieren

Der Mieter hat keinen Anspruch auf Mietminderung, wenn eine Gemein­schafts­antenne durch einen Kabelanschluss ersetzt wird. Es fehlt an einem nicht unerheblichen Mangel, wenn weiterhin die Möglichkeit eines Fernsehempfangs besteht. Des Weiteren liegt auch kein unverschuldeter Rechtsirrtum vor. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall minderte der Mieter einer Wohnung die Miete, da der Vermieter die Gemeinschaftsantenne beseitigte. Es bestand jedoch ein Kabelanschluss. Der Mieter meinte, es liege ein zur Minderung berichtigter Mangel vor, weil der Kabelanschluss kostenpflichtig sei und der Vermieter laut Mietvertrag zur Verfü­gungs­stellung einer Gemein­schafts­antenne verpflichtet sei. Der Mieter beruft sich weiterhin auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum, da er fehlerhaft von einem Minde­rungs­rechtes ausging.

Mietmin­de­rungs­an­spruch besteht nicht

Das Landgericht Berlin entschied gegen den Mieter. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Mietminderung, da es an einem nicht unerheblichen Mangel i.S.v. § 536 Abs. 1 BGB fehlt. Die Möglichkeit des Fernse­h­emp­fanges besteht aufgrund des Kabel­an­schlusses. Selbst wenn man annimmt, dass durch die Bereitstellung einer Gemein­schafts­antenne bei Mietver­trags­beginn, der Vermieter verpflichtet sei eine irgendwie geartete Möglichkeit des Fernse­h­emp­fanges zu gewährleisten, so lag diese durch den Kabelanschluss vor (Bundes­ge­richtshof, Urteil v. 27.06.2007 - VIII ZR 202/06 - = GE 2007, 1310). Zwar ist der Vermieter im Rahmen von § 535 BGB verpflichtet, sicherzustellen, dass mit einer Gemein­schafts­antenne Signale empfangen werden können und diese bei dem Mieter auch ankommen. Er darf die Antenne also nicht einfach abbauen, insbesondere nicht mit der Begründung, der digitale Empfang sei jetzt über die Stabantenne möglich (AG Neukölln v. 29.10.2004 - 20 C 98/03 - = NZM 2005, 104). Jedoch stellt dies dann keinen erheblichen Mangel dar, wenn die Mieter Mithilfe eines bereits angeschafften Receivers einen unein­ge­schränkten und ungestörten Fernsehempfang haben. Es spielt auch keine Rolle, dass der Kabelanschluss monatliche Kosten verursacht. Denn auch für die Gemein­schafts­antenne fallen monatliche Kosten an.

Unverschuldeter Rechtsirrtum liegt nicht vor

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofes ist zu beachten, dass der Schuldner die Rechtslage sorgfältig prüfen, soweit erforderlich Rechtsrat einholen und die höchst­rich­terliche Rechtsprechung sorgfältig beachten muss (BGH v. 25.10.2006 - VIII ZR 102/06 - = GE 2007, 46). Ein unverschuldeter Rechtsirrtum kann dann vorliegen, wenn sich die Annahme der fehlenden Schuld auf die Höhe einer Minderungsquote bezieht. Hier ist jedoch zu beachten, dass mangels eines Mangels kein Minderungsrecht bestand. Die fehlende Schuld sich somit nur auf das Bestehen eines Minde­rungs­rechtes bezieht.

Quelle: ra-online, Landgericht Berlin (vt/rb)

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