21.11.2024
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Landgericht Berlin Urteil08.11.1994

Eingefrorene Wasserleitungen und Rohre, undichte Spüle, nicht funkti­o­nie­render Durch­lau­f­er­hitzer und weitere Mängel berechtigen zu einer MietminderungNicht ordnungsgemäßes Abschließen eines Unterschrankes stellt unerhebliche Beein­träch­tigung dar

Sind die Wasserleitungen und Rohre im Bad eingefroren, die Spüle undicht, so dass Wasser austritt und funktioniert der Durch­lau­f­er­hitzer nicht richtig, so ist eine Minderung des Mietzinses gerechtfertigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Mieter einer Mietwohnung minderten aufgrund diverser Mängel ihre Miete. So war der Ablauf des Handwasch­beckens undicht, Fenstergriffe fehlten, der Durchlauferhitzer funktionierte nicht richtig, die Toilettenspülung war zu stark und funktionierte daher nicht richtig, die Wasserleitungen und Rohre im Bad waren zugefroren, die Gemeinschaftsantenne war abgeklemmt, die Spüle undicht, so dass Wasser austrat, die Fliesen/Kachel­ver­fu­gungen waren herausgebrochen, die Tür des Unterschranks, in dem sich der Abfalleimer befand, schloss nicht, ein Keller war nicht vorhanden und die Lichtkuppel war beschädigt. Der Vermieter erkannte ein Minderungsrecht nicht an und klagte auf Zahlung der ausstehenden Miete.

Minderungsrecht bestand für folgende Mängel

Das Landgericht Berlin entschied überwiegend zu Gunsten der Mieter. Für folgende Mängel erkannte es ein Minderungsrecht an:

- Eingefrorene Wasserleitungen und Rohre im Bad: Darin habe eine erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung gelegen (Mietminderung von 10 %).

- Undichte Spüle: Aufgrund dessen war Wasser ausgetreten (Minderung von 5 %).

- Fehlerhafter Durch­lau­f­er­hitzer: Die mangelhafte Versorgung mit Warmwasser habe zu einer Gebrauchs­be­ein­träch­tigung der Mietsache geführt (Minderung von 3 %).

- Undichter Ablauf des Handwasch­beckens, fehlender Fenstergriff und nicht vorhandener Keller (Minderung von jeweils 2 %).

- Heraus­ge­brochene Fliesen/Kachel­ver­fu­gungen: Hier lag nur eine beschränkte Beschädigung vor (Mietminderung von 2 %).

- Abgeklemmte Gemein­schafts­antenne: Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass es sich nicht um einen Kabelanschluss gehandelt habe, sondern nur um einen einfachen Anten­ne­n­an­schluss. Die Sender seien auch über eine Einzelantenne empfangbar gewesen (Minderung von 1 %).

- Schadhafte Lichtkuppel und zu starke Toilet­ten­spülung (Minderung von 1 %).

Bei der mangelnden Verschließ­barkeit des Unterschrankes habe es sich nur um eine unerhebliche Beein­träch­tigung gehandelt, so dass ein Recht zur Mietminderung nicht bestanden habe.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 1996, 471/rb)

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