Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Mieter einer Mietwohnung minderten aufgrund diverser Mängel ihre Miete. So war der Ablauf des Handwaschbeckens undicht, Fenstergriffe fehlten, der Durchlauferhitzer funktionierte nicht richtig, die Toilettenspülung war zu stark und funktionierte daher nicht richtig, die Wasserleitungen und Rohre im Bad waren zugefroren, die Gemeinschaftsantenne war abgeklemmt, die Spüle undicht, so dass Wasser austrat, die Fliesen/Kachelverfugungen waren herausgebrochen, die Tür des Unterschranks, in dem sich der Abfalleimer befand, schloss nicht, ein Keller war nicht vorhanden und die Lichtkuppel war beschädigt. Der Vermieter erkannte ein Minderungsrecht nicht an und klagte auf Zahlung der ausstehenden Miete.
Das Landgericht Berlin entschied überwiegend zu Gunsten der Mieter. Für folgende Mängel erkannte es ein Minderungsrecht an:
- Eingefrorene Wasserleitungen und Rohre im Bad: Darin habe eine erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung gelegen (Mietminderung von 10 %).
- Undichte Spüle: Aufgrund dessen war Wasser ausgetreten (Minderung von 5 %).
- Fehlerhafter Durchlauferhitzer: Die mangelhafte Versorgung mit Warmwasser habe zu einer Gebrauchsbeeinträchtigung der Mietsache geführt (Minderung von 3 %).
- Undichter Ablauf des Handwaschbeckens, fehlender Fenstergriff und nicht vorhandener Keller (Minderung von jeweils 2 %).
- Herausgebrochene Fliesen/Kachelverfugungen: Hier lag nur eine beschränkte Beschädigung vor (Mietminderung von 2 %).
- Abgeklemmte Gemeinschaftsantenne: Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass es sich nicht um einen Kabelanschluss gehandelt habe, sondern nur um einen einfachen Antennenanschluss. Die Sender seien auch über eine Einzelantenne empfangbar gewesen (Minderung von 1 %).
- Schadhafte Lichtkuppel und zu starke Toilettenspülung (Minderung von 1 %).
Bei der mangelnden Verschließbarkeit des Unterschrankes habe es sich nur um eine unerhebliche Beeinträchtigung gehandelt, so dass ein Recht zur Mietminderung nicht bestanden habe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.12.2012
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 1996, 471/rb)