21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 13211

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Urteil19.01.1993Amtsgericht Münster49 C 133/92
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1993, 124Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1993, Seite: 124
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Amtsgericht Münster Urteil19.01.1993

Mietminderung bei unzureichendem Druck der Toilet­ten­spülungDefekte Toilet­ten­spülung ist ein erheblicher Fehler der Mietsache

Ist der Druck der Toilet­ten­spülung so gering, dass der Stuhlgang nicht weggespült werden kann, stellt dies einen Mangel der Mietsache dar, der den Mieter berechtigt, die Miete zu mindern. Dies entschied das Amtsgericht Münster.

Im zugrunde liegenden Fall war der Wasserdruck einer Toilettenspülung so gering, dass ein normales Hinunterspülen des Stuhlgangs nicht möglich war. Die Nutzer der Toilette mussten jeweils mit einem Eimer Wasser nachhelfen, den Stuhlgang wegzuspülen. Die Mieter minderten wegen der defekten Toilet­ten­spülung die Miete um 15 %.

15 % Mietminderung angemessen

Das Amtsgericht Münster gab den Mietern Recht. Eine Druckspülung, die nicht die ihr zugedachte Funktion erfüllt, sondern bei der der Stuhlgang mittels Bürste oder einem Eimer Wasser beseitigt werden muss, stelle einen erheblichen Fehler der Mietsache dar, stellte das Amtsgericht Münster fest. Eine Mietminderung von 15 % sei nicht zu beanstanden.

Toilet­ten­spülung muss aus hygienischen Gründen funktionieren

Die Funkti­o­ns­fä­higkeit einer Toilet­ten­spülung sei besonders aus hygienischen Gründen unabdingbare Voraussetzung für jede Wohnung. Die Beein­träch­tigung einer solchen Einrichtung, die mehrmals am Tage benötigt werde, sei nicht nur im Verhältnis zum vertragsgemäß benutzbaren Wohnfläche des Restes der Wohnung zu sehen, sondern gewinne wegen ihrer gesund­heit­lichen Bedeutung an Gewicht. Es erscheint wenig zumutbar, Fäkalien mittels Bürste und Wassereimer zu entfernen.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Münster (vt/pt)

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