21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 13306

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Urteil05.10.2006Landgericht Berlin63 S 194/06
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2007, 655Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2007, Seite: 655
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Schöneberg, Urteil20.04.2006, 107 C 84/03
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil05.10.2006

Mietminderung wegen Baugerüst, fehlendem Tritt­kan­ten­schutz an der Treppe, zu geringer WC-Spülwassermenge, verzögertem Anspringen des Durch­lau­f­er­hitzers und einer Befüllungsdauer der Badewanne von 30 MinutenLandgericht Berlin urteilt über Mietmängel

Nicht alles, was auf den ersten Blick wie ein Mietmangel aussieht, ist als solcher anzusehen. Einige Mängel sind auch unerheblich und berechtigen zu keiner Mietminderung. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin hervor.

Das Landgericht Berlin hatte über verschiedene "Mietmängel" zu entscheiden.

Baugerüst verdunkelt Teile der Wohnung

Das Landgericht Berlin urteilte, dass es keinen erheblichen Mietmangel darstellt, wenn ein Baugerüst nur Teile der Wohnung hier im Fall allenfalls die Fenster zur Küche und zur Speisekammer verdunkelt.

Fehlender Tritt­kan­ten­schutz an einigen Treppenstufen im Treppenhaus

Einen nur unerheblichen Mangel im Sinne von § 536 Abs. 1 BGB stellt es dar, wenn an einigen Stufen im Treppenhaus der Tritt­kan­ten­schutz fehlt. Angesichts der Tatsache, dass zum einen nur einige Stufen in einem mehrstöckigen Haus betroffen waren und zum anderen das Fehlen der Gummi­ab­schluss­leiste für den Benutzer leicht erkennbar war, konnte das Landgericht Berlin eine erhebliche Gefah­re­n­er­höhung beim Begehen der Treppen nicht nachvollziehen. Die optischen Beein­träch­ti­gungen im Treppenhaus durch ein ungleiches Erschei­nungsbild fielen nicht erheblich ins Gewicht, meinte das Landgericht.

WC-Spülung mit zu geringem Wasserdruck bzw. zu geringer Spülwassermenge

Das Landgericht führte aus, dass die im Fall beanstandete nicht ausreichende WC-Spülung, aufgrund derer Fäkalien nur durch Nachspülen mit einem Eimer zu beseitigen sind, keinen Mangel im Sinne von § 536 Abs. 1 BGB darstellt. Die Ursache hierfür liege nicht im Verant­wor­tungs­bereich des Vermieters. Die nicht ausreichende Spülleistung sei nicht auf einen zu geringen Wasserdruck zurückzuführen. Ein Gutachter habe festgestellt, dass der für einen ordnungsgemäßen Spülgang notwendige Wasserdruck eingehalten werde. Auch wenn sich dieser durch den vom Vermieter veranlassten Einbau eines Wasserfilters verändert haben sollte, liege er aber weiterhin innerhalb der Norm. Nach den Ausführungen des Sachver­ständigen sei vielmehr die Spülwassermenge zu gering eingestellt. Dies stelle hier keinen Mangel der streit­ge­gen­ständ­lichen Wohnung dar. Denn die WC-Armaturen hätten die Mieter selbst angeschafft. Aus diesem Grund obliege ihnen auch deren ordnungsgemäße Einstellung und Anpassung an veränderte Umstände, jedenfalls soweit diese, wie hier der Wasserdruck, im Normbereich liegen. Dem stehe nicht entgegen, dass der Vermieter den Einbau genehmigt und durchgeführt hat. Dadurch werde die WC-Armatur nicht Teil des vom Vermieter zur Verfügung gestellten Zustands der Wohnung.

Verzögertes Anspringen des Durch­lau­f­er­hitzers / 15 Sekunden Wartezeit sind normal

Auch das verzögerte Anspringen des Durch­lau­f­er­hitzers stelle keinen Mangel dar. Zum einen habe der Sachverständige anhand der Druckmessungen der zur WC-Spülung und der örtlichen Nähe Anschlussstelle und ergänzend durch seinen subjektiven Eindruck nachvollziehbar festgestellt, dass der Wasserdruck für das Betreiben des Durch­lau­f­er­hitzers ausreicht. Zum anderen übersteige die von den Beklagten vorgetragene Wartezeit von 15 Sek. bei Durch­lau­f­er­hitzern nicht die üblichen Wartezeiten und beeinträchtige damit nicht den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache.

Warmwasser-Befüllung der Badewanne dauert 30 Minuten

Dass es 30 Minuten zum Füllen der Badewanne bedürfe, stelle nicht ohne weiteres einen Mangel dar, führte das Landgericht Berlin weiter aus. Dies wäre allenfalls anzunehmen, wenn sich die ursprüngliche Füllzeit durch veränderte Umstände erheblich verlängert hätte. Dann läge eine für die Mieter nachteilige Abweichung von dem ursprünglichen, vertragsgemäßen Zustand vor. Soweit die Mieter behaupteten, anfänglich habe es nur 7 bis 9 Minuten gedauert, um die Badewanne mit Warmwasser zu füllen, haben sie hierfür keinen Beweis angetreten.

Quelle: ra-online, Landgericht Berlin (vt/pt)

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