03.12.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 13388

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Amtsgericht Schöneberg Urteil31.10.1990

Mietminderung wegen defekter Hausbeleuchtung, Fäkali­en­rü­ckfluss, abblätternder Farbe, defektem Badewan­ne­n­abfluss und anderer MietmängelAG Schöneberg setzte Mietmin­de­rungs­quoten für verschiedene Mietmängel fest / Fäkali­en­rü­ckfluss aus der Toilette wird mit 5 % berücksichtigt /

Für verschiedene Mängel einer Wohnung, wie defekte Abflüsse und Steckdosen und Schäden an einer Außentreppe, rechtfertigen Minde­rungs­quoten zwischen ,5 % und 10 %. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg hervor.

Im vorliegenden Fall konnten Mieter verschiedene Mängel der von ihnen gemieteten Wohnung geltend machen und die Miete für den jeweiligen Zeitraum, in dem der Mangel jeweils bestand, mindern. Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg bestätigte die geltend gemachten Ansprüche.

Mieter machen verschiedene Mängel geltend

Die Mieter rügten einen Fäkali­en­rü­ckfluß in ihrem WC, das nicht richtige Abfließen des Wassers durch den Badewannenabfluss, eine nicht vorschrifts­mäßige Steckdose, eine defekte Hausbeleuchtung, einen mit Kleber verschmierten Teppich, Schimmelbildung aufgrund abblätternder Farbe an der Außentreppe und ein undichtes Glasdach.

Erhebliche Beein­träch­tigung durch abblätternde Farbe und verschmierten Teppich rechtfertigt 10 % Minderung

Das Gericht stellte einen Anspruch auf Mietminderung auf der Grundlage des § 537 Abs. 1 BGB fest. Da der Mangel an der Toilette konstruk­ti­o­ns­bedingt und besonders unangenehm gewesen sei, komme hierfür eine Minderungsquote in Höhe von 5 % in Betracht. Der defekte Badewan­ne­n­abfluss rechtfertigte eine Minderung um 3 % und die nicht ordnungsgemäße Steckdose eine Minderung um ,5 %. Die nicht funktionierende Hausbeleuchtung wurde mit einer Quote von 1 % berücksichtigt. Aufgrund der abblätternden Farbe an der Außentreppe und der Verschmierung des Teppichs mit Kleber sei laut Gericht eine Minderungsquote von 10 % angemessen. Hierbei handele es sich um eine erhebliche Beein­träch­tigung, die diesen hohen Minderungssatz rechtfertige. Schließlich kamen noch 2 % Minderung durch aufgetretenen Schimmel an der Stelle der abblätternden Farbe hinzu. Das undichte Glasdach des Außen­trep­pen­hauses wurde schließlich mit 3 % berücksichtigt (vgl. auch DAWR-Mietmin­de­rung­s­tabelle).

Quelle: ra-online, Amtsgericht Schöneberg (vt/st)

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