Amtsgericht Schöneberg Urteil31.10.1990
Mietminderung wegen defekter Hausbeleuchtung, Fäkalienrückfluss, abblätternder Farbe, defektem Badewannenabfluss und anderer MietmängelAG Schöneberg setzte Mietminderungsquoten für verschiedene Mietmängel fest / Fäkalienrückfluss aus der Toilette wird mit 5 % berücksichtigt /
Für verschiedene Mängel einer Wohnung, wie defekte Abflüsse und Steckdosen und Schäden an einer Außentreppe, rechtfertigen Minderungsquoten zwischen ,5 % und 10 %. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg hervor.
Im vorliegenden Fall konnten Mieter verschiedene Mängel der von ihnen gemieteten Wohnung geltend machen und die Miete für den jeweiligen Zeitraum, in dem der Mangel jeweils bestand, mindern. Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg bestätigte die geltend gemachten Ansprüche.
Mieter machen verschiedene Mängel geltend
Die Mieter rügten einen Fäkalienrückfluß in ihrem WC, das nicht richtige Abfließen des Wassers durch den Badewannenabfluss, eine nicht vorschriftsmäßige Steckdose, eine defekte Hausbeleuchtung, einen mit Kleber verschmierten Teppich, Schimmelbildung aufgrund abblätternder Farbe an der Außentreppe und ein undichtes Glasdach.
Erhebliche Beeinträchtigung durch abblätternde Farbe und verschmierten Teppich rechtfertigt 10 % Minderung
Das Gericht stellte einen Anspruch auf Mietminderung auf der Grundlage des § 537 Abs. 1 BGB fest. Da der Mangel an der Toilette konstruktionsbedingt und besonders unangenehm gewesen sei, komme hierfür eine Minderungsquote in Höhe von 5 % in Betracht. Der defekte Badewannenabfluss rechtfertigte eine Minderung um 3 % und die nicht ordnungsgemäße Steckdose eine Minderung um ,5 %. Die nicht funktionierende Hausbeleuchtung wurde mit einer Quote von 1 % berücksichtigt. Aufgrund der abblätternden Farbe an der Außentreppe und der Verschmierung des Teppichs mit Kleber sei laut Gericht eine Minderungsquote von 10 % angemessen. Hierbei handele es sich um eine erhebliche Beeinträchtigung, die diesen hohen Minderungssatz rechtfertige. Schließlich kamen noch 2 % Minderung durch aufgetretenen Schimmel an der Stelle der abblätternden Farbe hinzu. Das undichte Glasdach des Außentreppenhauses wurde schließlich mit 3 % berücksichtigt (vgl. auch DAWR-Mietminderungstabelle).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Schöneberg (vt/st)