03.12.2024
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Amtsgericht Norderstedt Urteil18.12.2009

Bei Schimmel in der Wohnung mindestens 10 % Mietminderung möglichSchimmelbildung stellt einen Mietmangel dar

Wenn an mehreren Stellen in der Wohnung Schimmel auftritt, kann der Mieter die Miete um wenigstens 10 % mindern. Dies hat das Amtsgericht Norderstedt entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall minderten Mieter die Miete wegen Schimmels, der im Bereich der Fenster­lei­bungen im Kinder- und Schlafzimmer sowie im Bereich der Balkontür im Wohnzim­mer­be­reicht auftrat. Der Vermieter meinte, dass für den Schimmel die Mieter verantwortlich seien. Die Mieter führten eine Dauerlüftung auf Kipp mit ständiger Vollheizung durch, so dass der hohe Feuch­tig­keits­gehalt der sehr warmen Raumluft permanent auf Kaltluft von außen treffe und zu Niederschlag führe. Der Mieter dagegen waren der Ansicht, dass Baumängel vorliegen würden. Ein Gutachter bestätigte diese Auffassung.

10 % Minderung ist angemessen

Das Amtsgericht Norderstedt urteilte, dass die Mieter wegen des Schimmels die Miete um mindestens 10 % kürzen dürften.

Schimmelbildung ist Mietmangel

Bei Schimmelbildung handele es sich wegen möglicher Gefahren für die Gesundheit des Mieters und der erheblichen optischen Beein­träch­tigung um einen Mangel der Mietsache im Sinne von § 536 Abs. 1 BGB.

Mieter für Mietmangel nicht verantwortlich

Da nicht festgestellt werden könne, dass die Mieter für die Schimmelbildung verantwortlich seien, sei eine Mietminderung auch nicht ausgeschlossen. Der Mieter habe gemäß § 538 BGB Verschlech­te­rungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt würden, nicht zu vertreten.

Schim­mel­bil­dungen sind auf Baumängel zurückzuführen

Für das Gericht stand fest, dass die Schim­mel­bil­dungen auf Baumängel, namentlich auf den nicht fachgerechten Einbau der Fenster sowie auf Wärmebrücken zurückzuführen seien. Der Gutachter habe ausgeführt, dass in den Fenster­lei­bungen keine Wärmedämmung vorhanden sei. Der Einbau sei so erfolgt, dass Wärmebrücken bei den Fenster­an­sch­lüssen entstanden seien, die ohne zusätzliche Dämmungs­maß­nahmen eine Absenkung der Oberflä­chen­tem­peratur unterhalb der kritischen Temperatur und damit verbundene Schim­mel­pilz­bil­dungen zur Folge hätten.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Norderstedt (vt/pt)

der Leitsatz

§ 536 Abs. 1 BGB (rao)

Schimmelbildung an mehreren Stellen in der Wohnung stellt wegen der möglichen Gesund­heits­ge­fährdung und der optischen Beein­träch­tigung einen Mietmangel dar. Eine Minderung um wenigstens 10 % ist angemessen, wenn der Schimmel nicht durch den Mieter verursacht wurde, sondern auf Baumängel zurückzuführen ist.

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