Dokument-Nr. 21172
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- GE 2015, 452Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 452
Landgericht Berlin Urteil20.02.2015
Nichtzahlung der Betriebskostennachzahlung kann fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigenVermieter nicht zur Erläuterung von neu gebildeten Abrechnungseinheiten verpflichtet
Ist ein Mieter mit der Nachzahlung eines Betrags in Höhe von zwei Monatsmieten aus einer Betriebskostenabrechnung in Verzug, rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. Eine Änderung der Abrechnungseinheiten ist dabei unerheblich, da der Vermieter diese nicht erläutern muss und die Änderung die Abrechnung nicht materiell falsch macht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall weigerten sich die Mieter einer Wohnung, die Betriebskostennachzahlung für das Jahr 2013 in Höhe von ca. 1.210 Euro zu bezahlen. Sie begründeten dies damit, dass sich die Umlagefläche gegenüber den vorangegangenen Nebenkostenabrechnungen verringert habe und die Kosten dennoch gestiegen seien. Nachdem der Vermieter sowohl im Oktober 2014 als auch im November 2014 eine fristlose Kündigung aussprach und die Mieter diese nicht akzeptierten, kam der Fall vor Gericht.
Recht zur fristlosen Kündigung wegen Nichtzahlung der Betriebskostennachzahlung bestand
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten des Vermieters. Er habe das Mietverhältnis nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB fristlos kündigen dürfen, da die Mieter durch die Nichtzahlung der Betriebskostennachzahlung ihre vertraglichen Pflichten verletzt haben. Die Pflichtverletzung sei angesichts der Höhe des Rückstands, der den Betrag von zwei Monatsmieten deutlich überstieg, auch erheblich gewesen. Es sei zu beachten, dass es sich bei Nachzahlungen um Mietzahlungen und damit um eine Hauptleistungspflicht des Mieters handelt.
Änderung der Abrechnungseinheiten unerheblich
Soweit die Mieter anführten, dass sich trotz Verringerung der Umlagefläche die Kosten nicht verringert haben, hielt das Landgericht diesen Einwand für zu pauschal und damit für unbeachtlich. Denn allein die Änderung des Maßstabs führe nicht dazu, dass die Abrechnung falsch ist. Ein Vermieter sei grundsätzlich berechtigt neue Abrechnungseinheiten zu bilden. Dies müsse er dem Mieter nicht erläutern. Vielmehr sei es Sache des Mieters Einsicht in die Unterlagen zu nehmen und dementsprechend die Abrechnung konkret anzugreifen. Dies sei hier aber nicht geschehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2015
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2015, 452/rb)
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