24.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 21172

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Urteil20.02.2015Landgericht Berlin63 S 202/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2015, 452Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 452
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Landgericht Berlin Urteil20.02.2015

Nichtzahlung der Betriebs­kosten­nach­zahlung kann fristlose Kündigung des Mietver­hält­nisses rechtfertigenVermieter nicht zur Erläuterung von neu gebildeten Abrechnungs­einheiten verpflichtet

Ist ein Mieter mit der Nachzahlung eines Betrags in Höhe von zwei Monatsmieten aus einer Betriebs­kosten­abrechnung in Verzug, rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung des Mietver­hält­nisses. Eine Änderung der Abrechnungs­einheiten ist dabei unerheblich, da der Vermieter diese nicht erläutern muss und die Änderung die Abrechnung nicht materiell falsch macht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall weigerten sich die Mieter einer Wohnung, die Betrie­bs­kos­ten­nach­zahlung für das Jahr 2013 in Höhe von ca. 1.210 Euro zu bezahlen. Sie begründeten dies damit, dass sich die Umlagefläche gegenüber den vorangegangenen Neben­kos­te­n­a­b­rech­nungen verringert habe und die Kosten dennoch gestiegen seien. Nachdem der Vermieter sowohl im Oktober 2014 als auch im November 2014 eine fristlose Kündigung aussprach und die Mieter diese nicht akzeptierten, kam der Fall vor Gericht.

Recht zur fristlosen Kündigung wegen Nichtzahlung der Betrie­bs­kos­ten­nach­zahlung bestand

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten des Vermieters. Er habe das Mietverhältnis nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB fristlos kündigen dürfen, da die Mieter durch die Nichtzahlung der Betrie­bs­kos­ten­nach­zahlung ihre vertraglichen Pflichten verletzt haben. Die Pflicht­ver­letzung sei angesichts der Höhe des Rückstands, der den Betrag von zwei Monatsmieten deutlich überstieg, auch erheblich gewesen. Es sei zu beachten, dass es sich bei Nachzahlungen um Mietzahlungen und damit um eine Haupt­leis­tungs­pflicht des Mieters handelt.

Änderung der Abrech­nungs­ein­heiten unerheblich

Soweit die Mieter anführten, dass sich trotz Verringerung der Umlagefläche die Kosten nicht verringert haben, hielt das Landgericht diesen Einwand für zu pauschal und damit für unbeachtlich. Denn allein die Änderung des Maßstabs führe nicht dazu, dass die Abrechnung falsch ist. Ein Vermieter sei grundsätzlich berechtigt neue Abrech­nungs­ein­heiten zu bilden. Dies müsse er dem Mieter nicht erläutern. Vielmehr sei es Sache des Mieters Einsicht in die Unterlagen zu nehmen und dementsprechend die Abrechnung konkret anzugreifen. Dies sei hier aber nicht geschehen.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2015, 452/rb)

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