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Dokument-Nr. 34833

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Urteil20.12.2024Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel33 C 33/24
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2025, 147Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2025, Seite: 147
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel Urteil20.12.2024

Verzug mit Betriebs­kosten­nachzahlung in Höhe von zwei Monatsmieten rechtfertigt fristlose KündigungEntsprechende Anwendung von § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB

Zahlt ein Mieter die Betriebs­kosten­nachzahlung nicht, so rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung des Mietvertrags, wenn die Nachzahlung einen Betrag von mindestens zwei Monatsmieten erreicht. Insofern ist § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB entsprechend anzuwenden. Dies hat das Amtsgericht Brandenburg a.d.H. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer Wohnung in Brandenburg schuldete aus den Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rech­nungen der Jahre 2020 bis 2022 Nachzah­lungs­beträge in Höhe von insgesamt etwa 1.700 €. Da sich der Mieter weigerte die Beträge zu zahlen, kündigte der Vermieter das Mietverhältnis im April 2023 fristlos und erhob schließlich Räumungsklage.

Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Amtsgericht Brandenburg a.d.H. entschied zu Gunsten des Vermieters. Diesem stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da die fristlose Kündigung das Mietverhältnis wirksam beendet habe.

Fristlose Kündigung wegen Betrie­bs­kos­ten­nach­for­derung

Zwar gehören Nachzah­lungs­for­de­rungen aus Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rech­nungen nicht ohne Weiteres zur Miete, so das Amtsgericht, so dass ein Verzug aus einer Nebenkostenabrechnung eine fristlose Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB grundsätzlich nicht rechtfertigen könne. Jedoch sie die Vorschrift entsprechend anzuwenden. Denn bei der Vereinbarung von Vorauszahlungen auf Betriebskosten werde eine Jahresmiete geschuldet, deren Höhe der Vermieter durch Vorlage der Betriebskostenabrechnung bestimmt. Somit rechtfertige eine Rückstandshöhe von mindestens zwei Monatsmieten eine fristlose Kündigung.

Quelle: Amtsgericht Brandenburg a.d.H., ra-online (zt/GE 2025, 147/rb)

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