Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel Urteil20.12.2024
Verzug mit Betriebskostennachzahlung in Höhe von zwei Monatsmieten rechtfertigt fristlose KündigungEntsprechende Anwendung von § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB
Zahlt ein Mieter die Betriebskostennachzahlung nicht, so rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung des Mietvertrags, wenn die Nachzahlung einen Betrag von mindestens zwei Monatsmieten erreicht. Insofern ist § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB entsprechend anzuwenden. Dies hat das Amtsgericht Brandenburg a.d.H. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer Wohnung in Brandenburg schuldete aus den Betriebskostenabrechnungen der Jahre 2020 bis 2022 Nachzahlungsbeträge in Höhe von insgesamt etwa 1.700 €. Da sich der Mieter weigerte die Beträge zu zahlen, kündigte der Vermieter das Mietverhältnis im April 2023 fristlos und erhob schließlich Räumungsklage.
Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung
Das Amtsgericht Brandenburg a.d.H. entschied zu Gunsten des Vermieters. Diesem stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da die fristlose Kündigung das Mietverhältnis wirksam beendet habe.
Fristlose Kündigung wegen Betriebskostennachforderung
Zwar gehören Nachzahlungsforderungen aus Betriebskostenabrechnungen nicht ohne Weiteres zur Miete, so das Amtsgericht, so dass ein Verzug aus einer Nebenkostenabrechnung eine fristlose Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB grundsätzlich nicht rechtfertigen könne. Jedoch sie die Vorschrift entsprechend anzuwenden. Denn bei der Vereinbarung von Vorauszahlungen auf Betriebskosten werde eine Jahresmiete geschuldet, deren Höhe der Vermieter durch Vorlage der Betriebskostenabrechnung bestimmt. Somit rechtfertige eine Rückstandshöhe von mindestens zwei Monatsmieten eine fristlose Kündigung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2025
Quelle: Amtsgericht Brandenburg a.d.H., ra-online (zt/GE 2025, 147/rb)