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18.01.2025  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Landgericht Berlin Urteil04.07.2011

Auto in Waschstraße beschädigt: Fahrzeug­be­sitzer muss Verschulden des Anlagen­be­treibers in vollem Umfang beweisenBei Schlepp­tros­sen­betrieb können Schäden am Fahrzeug leicht durch Fahrer verursacht werden

Ein Autofahrer, der einen Schaden an seinem Fahrzeug nach Benutzung einer Autowaschstraße mit Schlepp­tros­sen­betrieb gegen den Betreiber der Anlage geltend machen will, muss in vollem Umfang beweisen, dass der Schaden allein aus dem Verant­wor­tungs­bereich des Betreibers herrührt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

Im zugrunde liegenden Fall war das Fahrzeug einer Berliner Autofahrerin in einer Waschstraße bei einer Kollision mit dem Trock­nungs­gebläse beschädigt worden war.

Schaden auch durch Sachver­stän­di­gen­gut­achten nicht eindeutig zu klären

Das Landgericht Berlin wies die Klage der Autofahrerin gegen den Betreiber der Waschstraße jedoch in zweiter Instanz ab, da trotz eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens nicht zu klären war, worauf der Schaden zurückzuführen war. Generell müsse der Autofahrer in vollem Umfang beweisen, dass der Schaden allein aus dem Verant­wor­tungs­bereich des Betreibers herrühre. Besondere Bewei­ser­leich­te­rungen kommen ihm deshalb nicht zu Gute, weil Schäden auch durch den Fahrer verursacht sein könnten, der in seinem Fahrzeug an einer Schlepptrosse durch die Anlage hindurchgezogen wird.

Beim Abstellen des Autos in Waschanlage kann bei Schäden erster Anschein eher für Verschulden des Anlagen­be­treibers sprechen

Anders sei die Beweissituation in den Fällen, in denen der Benutzer sein Fahrzeug in der Waschanlage abstelle und der Waschvorgang automatisch ablaufe. In solchen Fällen spräche bei Fahrzeugschäden der erste Anschein für ein Verschulden des Anlagen­be­treibers, weil der Fahrzeuginhaber keine Einwir­kungs­mög­lichkeit auf die Bewegungen des Fahrzeuges und den Waschvorgang habe. Das Schadensrisiko träfe dann allein den Wasch­stra­ßen­be­treiber.

Das Amtsgericht Schöneberg hatte in erster Instanz der Klage stattgegeben.

Quelle: Landgericht Berlin/ra-online

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