21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 20398

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Amtsgericht Radolfzell Urteil21.02.2013

Bei Autowasch­straßen mit Verbleib des Fahrers im Fahrzeug ist Fahrer für Beschädigung des Fahrzeugs aufgrund Fehlers der Waschanlage beweispflichtigBeweis­la­st­umkehr nur bei Portal­wasch­anlagen ohne Verbleib des Fahrers im Fahrzeug

Kommt es aufgrund der Benutzung einer Autowaschanlage, bei der der Fahrer im Fahrzeug verbleibt, zu einer Beschädigung des Fahrzeugs, so muss grundsätzlich der Fahrer darlegen und beweisen, dass die Beschädigung aufgrund eines Fehlers der Waschanlage erfolgte. Eine Darlegungs- und Beweis­la­st­umkehr kommt nur in Betracht, wenn es sich um eine Portal­wasch­anlage handelt, bei der der Fahrer nicht im Fahrzeug verbleibt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Radolfzell hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde im April 2011 der Front­schei­ben­wischer eines Mini Coopers während des Durchlaufens einer Autowaschanlage beschädigt. Der Fahrzeughalter machte dafür den Wasch­an­la­gen­be­treiber verantwortlich und klagte auf Zahlung von Schadenersatz.

Kein Anspruch auf Schadenersatz wegen beschädigter Front­schei­ben­wischer

Das Amtsgericht Radolfzell entschied gegen den Fahrzeughalter. Diesem habe kein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Denn dieser habe nicht nachweisen können, dass die Beschädigung der Front­schei­ben­wischer vom Wasch­an­la­gen­be­treiber zu verantworten war. Bei Autowasch­straßen, in denen das Fahrzeug mittels einer Schlepp­vor­richtung durch die Waschanlage gezogen wird und bei denen der Fahrer während des Waschvorgangs im Fahrzeug verbleibt, greife keine Darlegungs- bzw. Beweislastumkehr zu Lasten des Wasch­an­la­gen­be­treibers. Daher habe der Fahrer nachweisen müssen, dass die Beschädigung auf einen Fehler der Waschanlage zurückzuführen war.

Quelle: Amtsgericht Radolfzell, ra-online (vt/rb)

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