21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Landgericht Hannover Urteil27.03.2015

Fahrzeuginhaber hat Anspruch auf Schadensersatz für geborstene Heckscheibe nach Wasch­an­la­gen­nutzungNichtverwendung von Schutzhüllen für Heckschei­ben­wischer ist Verkehrs­sicherungs­pflicht­verletzung des Wasch­anlagen­betreibers

Das Landgericht Hannover hat entschieden, dass die Nichtverwendung von Schutzhüllen für Heckschei­ben­wischer eine schadens­ersatz­pflichtige Verkehrs­sicherungs­pflicht­verletzung des Wasch­anlagen­betreibers darstellt.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ließ sein Fahrzeug in der an die Tankstelle des Beklagten angeschlossenen Waschanlage in Hannover waschen. Nach Beendigung des Waschvorganges stellte er eine Beschädigung der Heckklappe, des Heckschei­ben­wi­schers und der Heckscheibe fest. Die Parteien stritten über die Schaden­s­ur­säch­lichkeit. Während der Kläger behauptete, die Beschädigung beruhe auf einem fehlerhaften Anpressdruck der Waschbürste, ging der Beklagte davon aus, die Beschädigung sei auf einen Vorschaden des Fahrzeuges zurückzuführen.

Fahrzeugschaden resultiert aus Nichtverwendung einer Schei­ben­wi­scher­schutzhülle

Das Amtsgericht Hannover wies die Klage mit der Begründung ab, dass der Kläger eine Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht nachgewiesen habe. Das Landgericht Hannover hat in der Berufung die sachverständige Begutachtung des Schadens veranlasst. Nach dessen Ergebnis ist der Schaden zwar nicht durch eine Fehlfunktion der Waschanlage verursacht worden. Er resultierte jedoch aus der Nichtverwendung einer Schei­ben­wi­scher­schutzhülle.

Schutzhülle für den Heckschei­ben­wischer hätte Beschädigung effektiv verhindert

Durch die von oben nach unten über die Heckscheibe streichende Waschbürste ist der nach hinten aufstellbare Heckschei­ben­wischer infolge der deutlichen Reibungs­wi­der­stände von der Heckscheibe abgehoben und nach hinten aufgerichtet worden. In weiterer Folge haben sich sodann einzelne Bürstenfasern in dem Heckschei­ben­wischer verklemmt und diesen in der Rotati­o­ns­be­wegung abgerissen. Hierdurch wurde die Heckklappe erheblich verformt und die fest eingeklebte Heckscheibe verspannt, sodass sie schließlich aufgrund der hohen Belastung geborsten ist. Eine Schutzhülle für den Heckschei­ben­wischer hätte dies effektiv verhindert. Die Bürste wäre über die nasse und glatte Kunststoffhülle hinweggeglitten, ohne den Scheibenwischer aufzurichten.

Wasch­an­la­gen­be­treiber haftet für Schäden am Fahrzeug

Da die Verwendung derartiger Schutzhüllen zudem branchenüblich und bekannt ist, haftet der Beklagte als Wasch­an­la­gen­be­treiber im Ergebnis für die Schäden am Fahrzeug.

Quelle: Landgericht Hannover/ra-online

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