21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 32149

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Landgericht Stendal Urteil30.07.2022

Keine Haftung des Pkw-Halters für abgerissenen Heckschein­werfer in WaschstraßeKeine Verpflichtung zur Stellung des Heck­scheiben­wischers in waagerechte Position

Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung dazu, vor der Einfahrt in eine Waschstraße den Heckschei­ben­wischer in eine waagerechte Position zu bringen. Daher besteht grundsätzliche keine Haftung für das Abreißen des Schei­ben­wi­schers in der Waschstraße. Dies hat das Landgericht Stendal entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach der Nutzung einer Waschstraße in Stendal bemerkte ein Fahrzeugführer an seinem Fahrzeug Lackschäden. Er führte diese auf den abgerissenen Heckscheibenwischer des in der Waschstraße vor ihm befindlichen Fahrzeugs zurück und erhob daher Klage auf Zahlung von Schadensersatz. Der Heckschei­ben­wischer sei nach dem Vortrag des Klägers pflichtwidrig nicht in der waagerechten Position gewesen, sondern sei senkrecht gestellt gewesen. Das Amtsgericht Stendal wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Kein Anspruch auf Schadensersatz

Das Landgericht Stendal bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Denn dem Beklagt sei keine Pflicht­ver­letzung anzulasten. Es habe weder eine gesetzliche noch vertragliche Verpflichtung dazu bestanden, den Heckschei­ben­wischer vor dem Einfahren in die Waschstraße in eine waagerechte Position zu bringen. Der Beklagts ei nicht der Betreiber der Waschstraße, so dass ihn keine Verkehrs­si­che­rungs­pflichten treffen.

Quelle: Landgericht Stendal, ra-online (vt/rb)

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