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- Amtsgericht Gelsenkirchen, Urteil01.06.2006, 32 C 277/05
Landgericht Essen Urteil07.11.2006
Waschstraße: Betreiber muss bekannte Gefahrenquelle in Autowaschanlage verringernBetreiber haftet für Schäden trotz Fehler beim Einfahren
Der Betreiber einer Waschstraße hat auch dann für den Schaden eines Kunden aufzukommen, wenn dieser sich beim Einfahren in die Anlage ungeschickt anstellt. Nämlich dann, wenn er die Gefahren, die beim Einfahren in eine Trockenkammer aufgrund eines geringen Freiraumes bestehen, kennt. Dann obliegt es ihm, geeignete Maßnahmen zur Verringerung der Gefahrenquelle zu treffen. Es ist dem Betreiber zuzumuten, einen Mitarbeiter zum Einweisen abzustellen oder die maximale Fahrzeugbreite einzuschränken. Das entschied das Landgericht Essen.
Im Fall war der Fahrer eines Kia Canival mit seinem Fahrzeug versehentlich etwas schräg in die Kammer der Trockenkammer einer Autowaschanlage eingefahren und dabei auf die seitlichen Begrenzungsholme geraten. Die Waschstraßennutzer fahren in dieser Waschstraße selbständig - ohne Einweisung - in die Trockenkammer ein. Danach setzt sich der Trocknungsvorgang automatisch in Gang. Ein Hinweisschild vor der Waschstraße wies darauf hin, dass die maximale Fahrzeugbreite für die Waschstraße 2,10 m beträgt. Ein Sachverständiger stellte fest, dass der Laufbereich im Trocknerbereich tatsächlich aber nur 1,97 m breit war. Der Fahrer, dessen Auto 1,90 m breit war, konnte daher den Eindruck gewinnen, er habe zu den Begrunzungsholmen jeweils 10 cm Spielraum. Tatsächlich waren es jedoch nur 3 bis 4 cm. Das rechte Teil des Trockengebläses beschädigte das vordere rechte Radhaus sowie den rechten Außenspiegel. Schaden: 928,47 EUR.
Erstinstanzlich wurde die Klage vom Amtsgericht Gelsenkirchen abgewiesen. Ein Verschulden des Waschstraßenbetreibers sei nicht feststellbar.
Das Landgericht Essen verurteile dagegen den Betreiber der Waschstraße zum Ersatz des Schadens. Der Betreiber hätte einen Mitarbeiter zur Einweisung abstellen müssen, weil ein Autofahrer beim langsamen Einfahren in die Trockenkammer nicht selbst bemerkt, ob er auf die Begrenzungsholme gerät, führte das Gericht aus. Ein Mitarbeiter hätte auch den Trocknungsvorgang gegebenenfalls sofort stoppen können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2007
Quelle: ra-online
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