22.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
ergänzende Informationen

Landgericht Köln Urteil17.08.2005

Heckspoiler beschädigt - Mitschuld bei Einfahrt in Waschanlage mit Dachge­päck­trägerBedie­nungs­an­leitung schreibt Demontage des Gepäckträgers vor

Wer mit Dachge­päck­träger in eine Waschanlage fährt, riskiert, dass er bei einem Schaden einen Teil selbst tragen muss. Das Landgericht Köln sprach einer Autofahrerin eine Mithaftung zu.

Im Fall war eine Autofahrerin in eine Waschstraße gefahren, ohne zuvor den Dachge­päck­träger zu entfernen, wie es die Bedie­nungs­an­leitung des Wasch­an­la­gen­be­treibers vorschrieb. Beim Waschvorgang wurde der Heckspoiler ihres Autos beschädigt. Sie verlangte vom Betreiber der Waschanlage Schadensersatz in Höhe von 1.080,84 EUR.

Das Landgericht Köln wies ihre Schaden­s­er­satzklage teilweise ab. Das Gericht war der Ansicht, dass die Frau eine Mitschuld (§ 254 Abs. 1 BGB) trage. Zwar hätten Wasch­stra­ßen­be­treiber alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um Schäden an den in die Anlage einfahrenden Autos zu vermeiden. Entgegen der Bedie­nungs­an­leitung habe aber die Frau nicht den Gepäckträger abmontiert. Dies könne die "Steuerung der Waschanlage negativ beeinflusst" und zu der Fehlfunktion der Anlage geführt haben.

Durch das Nicht-Abmontieren des Gepäckträgers habe sie ein Beschä­di­gungs­risiko gesetzt, das hier zu einer Schadenteilung führt. Das Gericht sah das Mitverschulden der Frau bei 50 %, so dass sie die Hälfte des Schadens selbst tragen musste.

Quelle: ra-online

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