Dokument-Nr. 8838
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Landgericht Coburg Urteil10.02.2009
Kein Schadenersatz für verbogenen Kofferraumdeckel in der AutowaschanlageBeweisprobleme eines Autofahrers - Waschanlage lief seit Jahren beanstandungsfrei
Der Benutzer einer Autowaschanlage wollte vom Betreiber Schadenersatz in Höhe von über 7.600 €. Das Fahrzeug war bei Durchfahrt in der Trockenhalle beschädigt worden, weil sich der Kofferraumdeckel geöffnet hatte und durch die Trockenanlage verbogen worden war. Der Waschstraßenbenutzer behauptete, dass sich die Trocknungsanlage im Bereich des Kofferraumdeckels verhakt und diesen dadurch geöffnet habe. Der Betreiber der Waschstraße wies im Prozess nach, dass die Trocknungsanlage einwandfrei funktioniert hatte.
Der Kläger befuhr nach der Waschhalle mit seinem Pkw die Trockenhalle. Dort öffnete sich der Kofferraum und die Trockenanlage beschädigte den Kofferraumdeckel. Der Kläger meinte, dass daran nur die Trockenanlage schuld sein könne. Die Möglichkeit, dass er selbst aus dem Wageninneren versehentlich den Kofferraumdeckel geöffnet habe, schloss er aus, weil dann ein Warnsignal aufleuchte und ein Summton zu hören sei. Der Betreiber der Waschanlage gab an, dass diese seit Jahren beanstandungsfrei betrieben werde und der Kundendienst die Waschanlage alle 14 Tage warte. Die einzige Erklärung für das Öffnen des Kofferraumdeckels sei aus Sicht des Betreibers ein versehentliches Öffnen durch den Kläger.
Gerichtsentscheidung
Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Das Gericht hörte einen Sachverständigen an. Der Sachverständige schloss aus, dass ein ordnungsgemäß geschlossener Kofferraum durch die Trockenanlage geöffnet werden kann. Insbesondere waren an der Außenseite des Kofferraumdeckels keinerlei Beschädigungen festzustellen. Auch reichten die mechanischen Kräfte einer Trockenanlage nicht aus, um den Kofferraum zu öffnen. Einzige Erklärung für das Öffnen des Kofferraumdeckels sei das Betätigen eines Schalters im Fahrzeuginnenraum. Dazu sei nur der Kläger selbst in der Lage gewesen. Es sei nicht auszuschließen, dass der Kläger mögliche Warnhinweise durch Summton und Leuchte im Rahmen des Wasch- und Trockenvorgangs nicht mitbekommen habe. Der Kofferraumdeckel könne auch schon während des Waschvorgangs geöffnet gewesen sein. Das Gericht schloss sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen an und holte nicht, wie vom Kläger beantragt, ein neues Gutachten ein.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2009
Quelle: ra-online, Landgericht Coburg
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