14.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
ergänzende Informationen

Landgericht Coburg Urteil10.02.2009

Kein Schadenersatz für verbogenen Koffer­raum­deckel in der AutowaschanlageBeweisprobleme eines Autofahrers - Waschanlage lief seit Jahren beanstan­dungsfrei

Der Benutzer einer Autowaschanlage wollte vom Betreiber Schadenersatz in Höhe von über 7.600 €. Das Fahrzeug war bei Durchfahrt in der Trockenhalle beschädigt worden, weil sich der Koffer­raum­deckel geöffnet hatte und durch die Trockenanlage verbogen worden war. Der Wasch­stra­ßen­be­nutzer behauptete, dass sich die Trock­nungs­anlage im Bereich des Koffer­raum­deckels verhakt und diesen dadurch geöffnet habe. Der Betreiber der Waschstraße wies im Prozess nach, dass die Trock­nungs­anlage einwandfrei funktioniert hatte.

Der Kläger befuhr nach der Waschhalle mit seinem Pkw die Trockenhalle. Dort öffnete sich der Kofferraum und die Trockenanlage beschädigte den Koffer­raum­deckel. Der Kläger meinte, dass daran nur die Trockenanlage schuld sein könne. Die Möglichkeit, dass er selbst aus dem Wageninneren versehentlich den Koffer­raum­deckel geöffnet habe, schloss er aus, weil dann ein Warnsignal aufleuchte und ein Summton zu hören sei. Der Betreiber der Waschanlage gab an, dass diese seit Jahren beanstan­dungsfrei betrieben werde und der Kundendienst die Waschanlage alle 14 Tage warte. Die einzige Erklärung für das Öffnen des Koffer­raum­deckels sei aus Sicht des Betreibers ein versehentliches Öffnen durch den Kläger.

Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Das Gericht hörte einen Sachver­ständigen an. Der Sachverständige schloss aus, dass ein ordnungsgemäß geschlossener Kofferraum durch die Trockenanlage geöffnet werden kann. Insbesondere waren an der Außenseite des Koffer­raum­deckels keinerlei Beschädigungen festzustellen. Auch reichten die mechanischen Kräfte einer Trockenanlage nicht aus, um den Kofferraum zu öffnen. Einzige Erklärung für das Öffnen des Koffer­raum­deckels sei das Betätigen eines Schalters im Fahrzeu­gin­nenraum. Dazu sei nur der Kläger selbst in der Lage gewesen. Es sei nicht auszuschließen, dass der Kläger mögliche Warnhinweise durch Summton und Leuchte im Rahmen des Wasch- und Trockenvorgangs nicht mitbekommen habe. Der Koffer­raum­deckel könne auch schon während des Waschvorgangs geöffnet gewesen sein. Das Gericht schloss sich den überzeugenden Ausführungen des Sachver­ständigen an und holte nicht, wie vom Kläger beantragt, ein neues Gutachten ein.

Quelle: ra-online, Landgericht Coburg

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