21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
ergänzende Informationen

Landgericht Coburg Urteil10.02.2009

Kein Schadenersatz für verbogenen Koffer­raum­deckel in der AutowaschanlageBeweisprobleme eines Autofahrers - Waschanlage lief seit Jahren beanstan­dungsfrei

Der Benutzer einer Autowaschanlage wollte vom Betreiber Schadenersatz in Höhe von über 7.600 €. Das Fahrzeug war bei Durchfahrt in der Trockenhalle beschädigt worden, weil sich der Koffer­raum­deckel geöffnet hatte und durch die Trockenanlage verbogen worden war. Der Wasch­stra­ßen­be­nutzer behauptete, dass sich die Trock­nungs­anlage im Bereich des Koffer­raum­deckels verhakt und diesen dadurch geöffnet habe. Der Betreiber der Waschstraße wies im Prozess nach, dass die Trock­nungs­anlage einwandfrei funktioniert hatte.

Der Kläger befuhr nach der Waschhalle mit seinem Pkw die Trockenhalle. Dort öffnete sich der Kofferraum und die Trockenanlage beschädigte den Koffer­raum­deckel. Der Kläger meinte, dass daran nur die Trockenanlage schuld sein könne. Die Möglichkeit, dass er selbst aus dem Wageninneren versehentlich den Koffer­raum­deckel geöffnet habe, schloss er aus, weil dann ein Warnsignal aufleuchte und ein Summton zu hören sei. Der Betreiber der Waschanlage gab an, dass diese seit Jahren beanstan­dungsfrei betrieben werde und der Kundendienst die Waschanlage alle 14 Tage warte. Die einzige Erklärung für das Öffnen des Koffer­raum­deckels sei aus Sicht des Betreibers ein versehentliches Öffnen durch den Kläger.

Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Das Gericht hörte einen Sachver­ständigen an. Der Sachverständige schloss aus, dass ein ordnungsgemäß geschlossener Kofferraum durch die Trockenanlage geöffnet werden kann. Insbesondere waren an der Außenseite des Koffer­raum­deckels keinerlei Beschädigungen festzustellen. Auch reichten die mechanischen Kräfte einer Trockenanlage nicht aus, um den Kofferraum zu öffnen. Einzige Erklärung für das Öffnen des Koffer­raum­deckels sei das Betätigen eines Schalters im Fahrzeu­gin­nenraum. Dazu sei nur der Kläger selbst in der Lage gewesen. Es sei nicht auszuschließen, dass der Kläger mögliche Warnhinweise durch Summton und Leuchte im Rahmen des Wasch- und Trockenvorgangs nicht mitbekommen habe. Der Koffer­raum­deckel könne auch schon während des Waschvorgangs geöffnet gewesen sein. Das Gericht schloss sich den überzeugenden Ausführungen des Sachver­ständigen an und holte nicht, wie vom Kläger beantragt, ein neues Gutachten ein.

Quelle: ra-online, Landgericht Coburg

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil8838

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI